Umsatzsteuer | Erstattung der Umsatzsteuer an Bauträger (FG)
Das FA kann den Erstattungsanspruch
nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die
Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder
dass das FA mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung
der Umsatzsteuer aufrechnen kann (; Revision
anhängig, BFH-Az. V R 49/17).
Hintergrund: Grundsätzlich schuldet der Leistende die Umsatzsteuer. Doch regelt § 13b UStG, in welchen Fällen ausnahmsweise der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird. Die Finanzverwaltung war für die Jahre 2011 bis 2013 der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung auch für Bauträger hinsichtlich der von ihnen empfangenen Bauleistungen gilt. Der BFH hat dem mit Urteil v. - V R 37/10 widersprochen.
Sachverhalt: Der ist Bauträger. Er hatte die Umsatzsteuer für von Bauhandwerkern bezogene Bauleistungen versteuert. Dies entsprach der damaligen Verwaltungsauffassung. Unter Hinweis auf das begehrte der Kläger eine entsprechende Verringerung seiner Steuer. Diese verweigerte ihm das FA. Denn die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon abhängt, ob er die USt an seinen Bauhandwerker bezahlt hat, oder ob das Finanzamt mit dem vom Bauhandwerker an das FA abgetretenen Anspruch auf Bezahlung der USt gegen den Bauträger aufrechnen kann.
Hierzu führte das FG München u.a. weiter aus:
Der Bauträger muss nicht weitere Voraussetzungen erfüllen, um die begehrte Erstattung vom Finanzamt zu erhalten.
§ 27 Abs. 19 UStG steht einer Erstattung an den Bauträger nicht entgegen. Denn diese Vorschrift befasst sich nicht mit dem Leistungsempfänger (Bauträger), sondern nur mit dem Leistenden (Bauhandwerker).
Auch eine entsprechende analoge Anwendung des § 17 UStG kommt nicht in Frage.
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Steuerschuld begründen, sondern Pflichten nur begrenzen.
Das Recht der Europäischen Union verbietet es zwar nicht, dass Mitgliedstaaten die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern ablehnen können, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde. Die hierfür erforderliche nationale Regelung existiert aber nicht.
Das Urteil hat erhebliche
praktische Auswirkungen. Denn es bewirkt, dass Bauträger im Rahmen der
Verjährung und der Änderungsvorschriften jederzeit eine Erstattung für die zu
Unrecht gemäß
§ 13b UStG
bezahlte Steuer verlangen können.
Das FG hat die Revision im
Hinblick auf die bereits anhängige Revision XI R 21/17 und das
zugelassen (lesen Sie hierzu unsere
Online-Nachricht v.
10.10.2016).
Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 49/17 anhängig.
Quelle: FG München, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
VAAAG-60587