Online-Nachricht - Dienstag, 24.10.2017

Einkommensteuer | Vorweggenommene Werbungskosten bei Nießbrauch (FG)

Finanzierungskosten für den Erwerb eines Grundstücks können auch dann vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn das Grundstück mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und Tante ein Grundstück zu je 50 %. Mutter und Tante behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. 2011 erwarb der Kläger von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil. Er erklärte gegenüber dem FA im VZ 2013 Schuldzinsen und AfA als vorweggenommene Werbungskosten. Das FA lehnte dies ab, da es aufgrund der nicht vorhersehbaren Lebenserwartung des Nießbrauchers am „zeitlichen“ Zusammenhang fehle. 2015 verstarb die Mutter des Klägers. Seit diesem Zeitpunkt erzielte der Kläger neben seiner Tante Vermietungseinkünfte aus dem Grundstück.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt vielmehr nur indizielle Bedeutung zu.

  • Der wirtschaftliche Zusammenhang ist unter anderem gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat.

  • Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter nun die Vermietung des Grundstücks zusammen mit seiner Tante fortsetzt, ist als Indiz für die bereits im Streitjahr vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht heranzuziehen.

  • Finanzierungskosten sind Aufwendungen, die ausschließlich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte und dann auch erfolgte Vermietung getätigt werden. Damit stehen diese Aufwendungen grundsätzlich im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu den in der Zukunft beabsichtigten und letztlich auch erzielten Vermietungseinkünften.

  • Jedoch können nur die Nießbrauchsberechtigten die AfA geltend machen.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 20/17 anhängig.
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Baden-Württemberg abrufbar.

Quelle: (Ls)

Fundstelle(n):
HAAAG-60288