BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 66/17

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl eines Zwangsversteigerungsverfahrens: Vorbeugender Eilrechtsschutz gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegen noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen - hier: eA-Ablehnung bei noch anhängigem Vollstreckungsschutzantrag gem § 765a ZPO - kein schwerer und irreparabler Nachteil

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 567ff ZPO, § 567 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 793 ZPO

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr). Denn das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>). Erst recht ist es nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

3 2. Gemessen daran steht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits entgegen, dass über den Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung durch die Fachgerichte noch gar nicht entschieden ist. Zwar kann das Bundesverfassungsgericht in besonderen Ausnahmefällen auch vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidung gewähren, wenn mit dieser nicht mehr rückgängig zu machende Folgen verbunden sind und nur auf diese Weise eine Entscheidung in einem angekündigten Verfassungsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 4/99 -, juris, Rn. 11 f.). Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in dem Hinweis, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das Vollstreckungsgericht ihren Antrag nach § 765a ZPO ablehne. Mit einer solchen ablehnenden Entscheidung wäre aber noch kein schwerer und nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil verbunden, diese könnte vielmehr mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793, §§ 567 ff. ZPO). Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine abschließende Beschwerdeentscheidung bis zum Versteigerungstermin nicht zu erlangen sein werde, verkennt oder übergeht sie die Möglichkeit, beim Beschwerdegericht gemäß § 570 Abs. 3 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Im Übrigen gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Dass ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht zuzumuten wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171012.2bvq006617

Fundstelle(n):
NAAAG-60101