NWB Nr. 43 vom Seite 3249

Erholung führt zur Steuerpflicht?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Selbstgenutzte Ferienwohnungen – Entwarnung aus München

Was fällt Ihnen zu „Ferienwohnung“ ein? Urlaub und Erholung? Sonne, Strand und Meer? Das wäre nicht ungewöhnlich. Vielleicht denken Sie aber auch an eine Entscheidung des FG Köln, die Anfang dieses Jahres für Aufsehen gesorgt hat. Es ging um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung selbst genutzten Ferienwohnung innerhalb der „Spekulationsfrist“ als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Ferienimmobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Denn dann greift die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, die Spekulationsfrist ist damit unbeachtlich und der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei. Im Fall des FG Köln sahen die Richter genau diese Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aber als nicht gegeben an. Vielmehr sei die Ferienwohnung im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgehalten worden. – Erholung führt also zur Steuerpflicht und schließt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus? Mitnichten, entschied nun der Bundesfinanzhof und gibt nicht nur Entwarnung, sondern nutzte, wie Trossen auf herausarbeitet, die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang gleich zwei weitere Streitfragen zu klären.

Keine Entwarnung gibt es hingegen im Bereich der gesonderten Verlustfeststellung. Schon 2011 hatte Sikorski auf verfahrensrechtliche Problemfelder beim Verlustausgleich nach dem Jahressteuergesetz 2010 aufmerksam gemacht (vgl. NWB 26/2011 S. 2191). Sein Rat, ab sofort deutlich mehr Sorgfalt bei der rechtzeitigen Geltendmachung von entstandenen Verlusten aufzubringen, gilt auch noch heute. Denn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs wird seit der Gesetzesänderung de facto zum Grundlagenbescheid, auch wenn er dies rechtlich nicht ist. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg greifen Brühl/Weiss auf das besondere Verfahrensrecht der gesonderten Verlustfeststellung noch einmal auf und beleuchten insbesondere jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine gesonderte Verlustfeststellung deutlich nach Ergehen eines nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenen Steuerbescheids beantragt, und zwar nach dem , dem Zeitpunkt der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010.

Besondere Sorgfalt an den Tag legen sollte auch, wer den Einsatz freier Mitarbeiter in Steuerkanzleien plant. Wegen der nicht rechtssicher handhabbaren Systematik der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit droht hier schnell die Scheinselbständigkeit mit der Gefahr der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuzüglich Säumniszuschlag. Hartmann rät daher auf zum Statusfeststellungsverfahren.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 3249
NWB PAAAG-59890