Einkommensteuer | Nachträgliche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG (FG)
Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG kann nachträglich gestellt werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zuzumuten ist, weil er zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (; Revision anhängig).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des § 32d Abs. 6 EStG strittig. Der Kläger hatte gewerbliche Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG, die gesondert und einheitlich festgesellt wurden sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Günstigerprüfung wurde bei der Veranlagung nicht beantragt. Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebstätten-FA ergangen war, wurden die gewerblichen Einkünfte auf null gesetzt und der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Günstigerprüfung für die Kapitalerträge. Das FA lehnte den Einspruch ab, da kein Änderungsrahmen gegeben sei (§ 351 Abs. 1 AO).
Hierzu führte das FG Köln weiter aus:
Der Kläger hat wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, den das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.
Eine Änderungsmöglichkeit ist gegeben, da der Kläger eine weitere Änderung zu seinen Gunsten beantragt (§ 351 Abs. 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Bei der erstmaligen Veranlagung wäre ein Antrag auf Günstigerprüfung ins Leere gegangen, daher war dem Kläger nicht zuzumuten, einen bedeutungslosen Antrag zu stellen.
Erst durch die Sachverhaltsänderung liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG vor, sodass das Bedürfnis für eine Günstigerprüfung besteht.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
OAAAG-58810