Online-Nachricht - Donnerstag, 05.10.2017

Einkommensteuer | Nachträgliche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG (FG)

Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG kann nachträglich gestellt werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zuzumuten ist, weil er zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (; Revision anhängig).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des § 32d Abs. 6 EStG strittig. Der Kläger hatte gewerbliche Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG, die gesondert und einheitlich festgesellt wurden sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Günstigerprüfung wurde bei der Veranlagung nicht beantragt. Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebstätten-FA ergangen war, wurden die gewerblichen Einkünfte auf null gesetzt und der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Günstigerprüfung für die Kapitalerträge. Das FA lehnte den Einspruch ab, da kein Änderungsrahmen gegeben sei (§ 351 Abs. 1 AO).

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der Kläger hat wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, den das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

  • Eine Änderungsmöglichkeit ist gegeben, da der Kläger eine weitere Änderung zu seinen Gunsten beantragt (§ 351 Abs. 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

  • Bei der erstmaligen Veranlagung wäre ein Antrag auf Günstigerprüfung ins Leere gegangen, daher war dem Kläger nicht zuzumuten, einen bedeutungslosen Antrag zu stellen.

  • Erst durch die Sachverhaltsänderung liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG vor, sodass das Bedürfnis für eine Günstigerprüfung besteht.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
OAAAG-58810