Online-Nachricht - Mittwoch, 20.09.2017

Einkommensteuer | Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupachtung (BFH)

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 maßgebenden Fassung ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG können Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neue bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht und für die künftige Anschaffung oder Herstellung entsprechender Wirtschaftsgüter Gewinn mindernde Rücklagen gebildet werden (Ansparabschreibungen). Diese steuerlichen Vorteile können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe nicht überschreitet.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhält. Auf eigenen Flächen mit etwa 20 ha und auf gepachteten Flächen von etwa 480 ha betreibt sie Ackerbau und Grünlandbewirtschaftung. Erstmalig im Wirtschaftsjahr 1997/1998 bildete die Klägerin in ihrer Bilanz eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG für künftige Anschaffungen verschiedener Wirtschaftsgüter. Für die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG teilte sie den für ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 % auf. So gelangte die Klägerin in den Streitjahren zu einer unter der Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegenden Betriebsgröße.

Das FA war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben seien. Eine Aufteilung allein nach den Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis einschließlich 2009 nach den gleichlautenden Ländererlassen vom (BStBl I 1991, 499) und vom (BStBl I 1999, 423) aufzuteilen. Danach sei der Ertragswert der zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden, als er nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Für die Bildung des Ersatzwirtschaftswerts für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet ist eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter i.S. des § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG).

  • Ist der Steuerpflichtige nicht Eigentümer sämtlicher Wirtschaftsgüter, die in einer Nutzungseinheit zusammengefasst sind, ist der Ersatzwirtschaftswert für andere Steuern als die Grundsteuer und damit insbesondere für Zwecke des § 7g EStG gemäß § 57 Abs. 3 EStG i.V.m. § 126 Abs. 2 BewG an die Eigentumsverhältnisse anzupassen.

  • Die Finanzbehörden teilen den Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis einschließlich 2009 nach den gleichlautenden Ländererlassen in BStBl I 1991, 499 und in BStBl I 1999, 423 nach Wirtschaftsgutgruppen auf.

  • Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senat an, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen aufzuteilen sei ().

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-57386