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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1766/12

Gesetze: UStG 2008 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2008 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 2008 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2UStG 2008 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1UStG 2008 § 14 Abs. 2 S. 2UStG 2008 § 2 Abs. 1 S. 1UStG 2008 § 19 Abs. 1 S. 1UStG 2008 § 19 Abs. 1 S. 4RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. aRL 2006/112/EG Art. 226 Nr. 5RL 2006/112/EG Art. 220 Abs. 1RL 2006/112/EG Art. 224

Strohmänner als Lieferanten

kein Vorsteuerabzug für Altgoldlieferungen bei Angabe falscher Namen, unrichtiger/unvollständigen Adressen der Lieferanten bzw. von Adressen von Briefkastenfirmen in den Eingangsrechnungen sowie bei „Kennenmüssen” des Leistungsempfängers über die Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug

kein Vorsteuerabzug aus ohne Zustimmung des leistenden Unternehmers vom Leistungsempfänger erstellten Gutschriften bzw. aus für Lieferungen eines Kleinunternehmers erstellten Gutschriften

Leitsatz

1. Umsatzsteuerrechtlich kommt eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

2. Ein Vorsteuerabzug über Altgoldlieferungen ist nicht möglich, wenn in den Rechnungen bzw. Gutschriften nicht der vollständige (wahre) Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten ist bzw. wenn es sich bei dem in den Rechnungen einer GmbH angegebenen Sitz um einen bloßen Scheinsitz diverser Briefkastenfirmen handelt.

3. Gutschriften berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn der leistende Unternehmer der Berechtigung des Leistungsempfängers zur Erstellung von Gutschriften niemals zugestimmt hat oder wenn der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG ist.

4. Der Vorsteuerabzug aus Altgoldlieferungen bestimmter Lieferanten ist zu versagen, wenn der Leistungsempfänger hätte erkennen müssen, dass er sich mit den Erwerben an Umsätzen beteiligt, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sind; die Beweislast für das „Kennenmüssen” trifft insoweit die zuständigen Steuerbehörden (vgl. EuGH-Rspr.). Einer Gesellschaft als Leistungsempfängerin ist dabei nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters, sondern auch das ihrer für die betreffenden Geschäfte zuständigen sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen.

5. Wurde dem branchenerfahrenen Geschäftsführer schon anlässlich von Ermittlungen der Steuerfahndung gegen Lieferanten in seinem Haus das Geschäftsmodell „Umsatzsteuerbetrug durch Altgoldhandel” erläutert, so hätte sich ihm die Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug aufdrängen müssen, wenn u. a. Anbieter mit ausländischen Wurzeln in großen Mengen Altgold gegen Barzahlung an ihn liefern, obwohl sie erst wenige Wochen zuvor in den Goldhandel eingestiegen sind und weder über ausreichende Branchen- und Materialkenntnisse noch über kaufmännische Kenntnisse verfügen, und wenn der Geschäftsführer hierauf trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Steuerfahndung nicht reagiert, z. B. durch Einholung weiterer Informationen über seine neuen Lieferanten usw.

6. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den ) als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-57181

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2013 - 1 K 1766/12

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