Online-Nachricht - Donnerstag, 14.09.2017

Erbrecht | Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen (OLG)

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein im Alter von 88 Jahren verstorbener Mann den Erbvertrag mit seiner Ehefrau wirksam widerrufen hatte. Die Ehepartner hatten sich 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das OLG Köln hat die Entscheidung des AG Leverkusen bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält.

Hierzu führte das OLG Köln weiter aus:

  • Da die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart hatten, kam nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter fällt zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Ehegatten.

  • Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 € von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 € zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweist aber nicht ein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue gem. § 266 StGB – zum Nachteil des Ehemanns. Dafür ist eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge erforderlich.

  • Keine Straftat liegt vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt hat.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.09.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-56995