Online-Nachricht - Mittwoch, 06.09.2017

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (BFH)

Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Besitzt der Steuerpflichtige mehrere gewerbliche Unternehmen oder mitunternehmerische Beteiligungen in unterschiedlichen Gemeinden mit Hebesätzen, die teilweise über, teilweise unter dem Schwellenwert von 400 % liegen, hängt der Entlastungsumfang von dem Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ab.

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG die Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG gesellschafterbezogen oder betriebsbezogen erfolgt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Steuerermäßigungsbetrag ist betriebsbezogen zu ermitteln. Das folgt aus einer Zusammenschau der Gesetzesfassung, der Gesetzgebungsgeschichte und des erkennbaren Normzwecks.

  • Die gesetzliche Systematik, in die § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG eingebettet ist, fordert eine betriebsbezogene Betrachtung. Wenn auch in § 35 EStG betriebsbezogene und personenbezogene Elemente zusammentreffen, so prägen doch die betriebsbezogenen Elemente den Charakter der Vorschrift.

  • Zudem gewährleistet nur eine betriebsbezogene Auslegung das gesetzgeberische Ziel des § 35 EStG, eine Entlastung der gewerblichen Einkünfte in den dort definierten Grenzen zu bewirken. Sie vermeidet einkommensteuerliche Belastungsdifferenzen, die auf Umständen allein in der Person des Steuerpflichtigen beruhen.

  • Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass § 35 EStG eine Tarifvorschrift des Einkommensteuerrechts ist und als solche eine personenbezogene Rechtsfolge besitzt: In einer Schnittstelle zwischen betriebsbezogener Gewerbesteuer und personenbezogener Einkommensteuer hindert der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nicht personenbezogene Folgerungen in der Einkommensteuer, der Personenbezug der Einkommensteuer aber auch nicht die Anknüpfung an objektbezogene Momente. Der Entlastungszweck der Vorschrift setzt diese vielmehr voraus.

Hinweis:

Mit diesem Grundsatzurteil ist eine der bisher noch offenen Fragen zu § 35 EStG geklärt. Die Entscheidung des BFH entspricht der im , BStBl I 2009 S. 440 vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung und der herrschenden Meinung im Schrifttum (s. u.a. KKB/Wilhelm, § 35 Rn. 22 und 56). Aus der betriebsbezogenen Betrachtung folgt, dass bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag aufzuteilen ist, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-56197