Jürgen Gräfe, Rolf Lenzen, Andreas Schmeer

Steuerberaterhaftung

6. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-60962-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-50566-9

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Steuerberaterhaftung (6. Auflage)

Sechster Abschnitt: Mitverschulden des Geschädigten

I. Mitverschulden/Allgemeine Regeln

701Der Umfang der Ersatzpflicht kann sich wesentlich mindern oder ganz aufgehoben werden, wenn den geschädigten Mandanten an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft.

§ 254 BGB will den Schädiger in dem Umfang aus der Haftung entlassen, in dem der Schaden billigerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden muss. Es genügt, dass der Mandant gegen sein eigenes wohlverstandenes Interesse handelt und dadurch ein „Verschulden gegen sich selbst” begeht. Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten festgestellt werden.

Beispiel:

Wird der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fehlerhaft geprüft, muss sie sich ein Mitverschulden ihres Geschäftsführers anrechnen lassen.

Im Regressprozess ist der Einwand des Mitverschuldens von Amts wegen zu beachten.

Grundsatz:

Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens greift nicht ein, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt dem in Anspruch genommenen Schädiger – dem Steuerberater – oblag. Sin...

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