BFH Beschluss v. - IV B 40/00

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet.

1. Hinsichtlich der Gründe, auf die das Finanzgericht (FG) die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gestützt hat, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon nicht ausreichend dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

a) Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die ständige Rechtsprechung, derzufolge Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 382, m.w.N.), auch dann gilt, wenn der Berufsangehörige nicht einen Mandanten, sondern sich selbst vertritt.

Zum einen sind einleuchtende Gründe für die vom Kläger für möglich gehaltene Differenzierung schwer zu erkennen. Zum anderen ist die Frage, jedenfalls in der Form, in der sie sich im Streitfall stellt, eindeutig aus der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten. Das FG hat nicht etwa eine schriftlich abgegebene Erklärung ausgelegt und dabei möglicherweise nicht berücksichtigt, dass der Kläger —obwohl Rechtsanwalt— über keine steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt. Es hat vielmehr den Inhalt des Klageantrags mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihn darauf hingewiesen, dass es den in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrag für unzulässig hielt. Wenn der Kläger trotzdem an seinem Klageantrag festgehalten hat, blieb dem FG nichts anderes übrig, als über diesen Antrag zu entscheiden. Eine Umdeutung gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers kam nicht in Betracht.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist —ungeachtet der fehlenden Darlegung dieser Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO— auch nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sein könne, dass sich die richtige Qualifizierung von Einnahmen jeder richterlichen Prüfung entziehe. Dass dies sein kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Rechtslage ist nämlich dann nicht mehr möglich, wenn der maßgebliche Steuerverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist (§ 355 der AbgabenordnungAO 1977—, § 47 FGO sowie AO 1977, Vierter Teil, Dritter Abschnitt, 1. Unterabschnitt, III. ”Bestandskraft”). Hiervon ist das FG im Streitfall ausgegangen, ob zu Recht oder zu Unrecht, hat der Senat im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht zu beurteilen.

b) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nicht —wie in der Beschwerdebegründung geschehen— damit begründet werden, dass das vom FG zur Stützung seiner Auffassung herangezogene BFH-Urteil die in der Vorentscheidung vertretene Rechtsansicht nicht decke. Mit einem solchen Vortrag wird schon begrifflich kein Widerspruch zwischen den beiden Entscheidungen dargelegt. Vielmehr zieht der Beschwerdeführer aus dem BFH-Urteil lediglich andere Folgerungen als das FG (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 63, m.w.N.).

c) Auch ein Verfahrensmangel ist nicht ausreichend dargelegt. Sofern der Kläger meint, er sei erst in der mündlichen Verhandlung mit der Rechtsauffassung des FG konfrontiert worden, hätte er darlegen müssen, inwiefern ihm hierdurch nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sein Anliegen vorzutragen. Gegebenenfalls hätte der Kläger Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragen müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

2. Das FG hat sodann sein Urteil zusätzlich darauf gestützt, dass die Klage, sollte sie nicht als Feststellungs-, sondern als Anfechtungsklage anzusehen sein, unbegründet sei. Auf die hiermit zusammenhängenden Zulassungsgründe braucht der Senat nicht einzugehen. Ist nämlich das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen (Senatsbeschluss vom IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

Gleichwohl hält es der Senat für angebracht, kurz auf die materiell-rechtlichen Aspekte des Streitfalls hinzuweisen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) und das FG haben den streitigen Vorgang als Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft angesehen. Wäre das richtig, ergäben sich die Rechtsfolgen aus § 24 des UmwandlungssteuergesetzesUmwStG— (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 unter C. II. 1.). Eine Steuerbegünstigung käme nur in Betracht, wenn die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt hätte.

Ob im Streitfall von einer Einbringung die Rede sein kann, ist indessen zweifelhaft, weil einiges dafür spricht, dass der Kläger mangels gewinnabhängiger Ergebnisbeteiligung bei der GbR nicht als Mitunternehmer anzusehen war, wie es § 24 Abs. 1 UmwStG erfordert.

Sollte es sich um eine Praxisveräußerung gehandelt haben, so hat der Senat seine Rechtsauffassung zuletzt in seinem Urteil vom IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) dargelegt. Danach ist für die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns regelmäßig erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Tätigkeitsbereich wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Zwar hat der Senat in diesem Urteil offen gelassen, ob die selbständige Tätigkeit des Veräußerers im Unternehmen des Erwerbers der Annahme eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns entgegenstünde. Gleichwohl wäre diese Frage auch im Streitfall nicht klärungsfähig, weil das FG die Versagung der Steuerbegünstigung auf die weitere Tätigkeit des Klägers in seinem Wirkungsbereich in A, also außerhalb der Sozietät (Erwerberin) in B gestützt hat.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Annahme einer steuerbegünstigten Veräußerung der gesamte Veräußerungsgewinn im Jahre der Veräußerung (1993) zu erfassen wäre (Einkommensteuer-Handbuch R 16 Abs. 7). Das vom Kläger gewünschte Ergebnis wäre demnach unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erzielen gewesen.

Fundstelle(n):
OAAAA-67028