BFH Beschluss v. - IV B 4/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete Abweichung von dem (BFH/NV 1998, 187) ist nicht erkennbar. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Rechtsstreit (auch dann) in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Kläger an der Fortführung desselben kein Interesse mehr hat. Damit ist der Streitfall aber weder vom Sachverhalt noch von der Rechtsproblematik her vergleichbar. Vorliegend hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zugesagt, dem Klagebegehren in bestimmten Punkten abzuhelfen. Aus diesem Grund liegt auch keine Divergenz zu dem (BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608) vor. Im Übrigen ist auch der dort entschiedene Fall mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt das Verhalten des Finanzgerichts (FG) auch nicht gegen das Willkürverbot. Denn eine verbindliche Zusage des FA ist für die Besteuerung bindend (§ 206 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977—), so dass die Kläger entgegen ihrem Vorbringen jedenfalls nicht rechtlos gestellt sind. Damit ist auch eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar.

2. Das angefochtene Urteil beruht ferner nicht auf einer Abweichung vom den (BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431). Danach teilen Prozesskosten als Folgekosten einkommensteuerrechtlich das Schicksal der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Von diesem Grundsatz ist auch das FG auf Seite 13 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgegangen.

3. a) Das FG ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Es ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass Werbungskosten, soweit sie die in § 9a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Pauschbeträge übersteigen, nachzuweisen sind. Das ergibt sich auch aus dem (BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854). Danach ist eine Schätzung —allerdings zum Nachteil des Steuerpflichtigen— möglich, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht genau zu ermitteln sind oder berechnet werden können. Ähnliches ergibt sich aus den weiteren von den Klägern in diesem Zusammenhang genannten Urteilen des BFH. Die Ergebnisse solcher Schätzungen müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Das ändert aber nichts daran, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015, und vom VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564) für jedes angebliche Fachbuch untersucht werden muss, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Ohne genaue Angaben zum Inhalt ist jedoch nicht feststellbar, wofür das betreffende Buch angeschafft und wie es verwandt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (BFH/NV 1990, 763). In dem dort entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige den Titel des angeschafften Buches bezeichnet sowie seine Verwendung dargelegt.

b) Obwohl das FG die im klägerischen Schriftsatz vom angebotenen Beweise zu den geltend gemachten ”Fachbüchern” nicht erhoben und auch die beantragte Beteiligtenvernehmung nicht durchgeführt hat, ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Kläger haben u.a. nicht —wie erforderlich— angegeben, zu welchem Ergebnis die angeblich zu Unrecht unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 777; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 172). Bezogen auf die Auffassung auch des FG, wonach für jedes sog. Fachbuch durch genaue Angabe des Titels festgestellt werden muss, ob es aus beruflichen Gründen angeschafft und verwendet wurde, hätten die Kläger zumindest jetzt die Titel der angeschafften Bücher angeben und die jeweilige Verwendung im Einzelnen darlegen müssen.

4. Auch hinsichtlich der versagten Pauschalabzüge für Büromaterial in Höhe von 100 DM bzw. 150 DM ist das FG nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Auch insoweit gilt, dass geltend gemachte Werbungskosten nachzuweisen sind. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BFH (siehe unter 3. a) auch möglich, den Umfang der Werbungskosten zu schätzen. Das ändert aber nichts daran, dass der Steuerpflichtige insoweit die sog. Feststellungslast trägt und er —zumal wenn wie hier vorher vom FA die Vorlage von Belegen verlangt wird— zur Beweisvorsorge verpflichtet ist (, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289, unter 2. a, 2. Abs.).

Die Kläger haben insoweit auch einen Verfahrensmangel des FG nicht schlüssig gerügt. Dazu hätten sie —wie unter 3. b ausgeführt— u.a. im Einzelnen darlegen müssen, was das Ergebnis einer angeblich unterlassenen Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern dieses —ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG— zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

5. Das Urteil des FG weicht auch hinsichtlich der Telefonkosten nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Vielmehr steht es in Übereinstimmung mit dem vom FG zitierten (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287), wonach der beruflich veranlasste Anteil der Telefonkosten zu schätzen ist. Für die Ermittlung des beruflichen Umfangs kommt es dabei allerdings in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an (, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149). Seiner Mitwirkungspflicht kommt dieser am besten dadurch nach, dass er geeignete Aufzeichnungen führt, weil er auch insoweit —wie bei allen Werbungskosten— zur Beweisvorsorge verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129 559, BStBl II 1980, 289, unter 2. a, 2. Abs.).

Die Kläger haben allerdings weiter geltend gemacht, das FG sei von dem in den Urteilen des (BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274) und vom I R 87/92 (BFH/NV 1993, 573) aufgestellten Grundsatz abgewichen, dass ein durch vorangegangenes Verhalten des FA geschaffenes Vertrauen des Bürgers geschützt sei. Sie hätten die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1990, 290) genannten und vom FG geforderten Aufzeichnungen nicht führen können, weil das FA bisher immer insgesamt 50 % der angefallenen Telefonkosten als beruflich bzw. betrieblich veranlasst anerkannt habe. Damit ist aber eine Divergenz nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die genannten Urteile besagen nämlich nicht, dass durch eine jahrelange Nichtbeanstandung das sog. Abschnittsprinzip außer Kraft gesetzt wäre, nach dem eine falsche Rechtsanwendung im ehest möglichen Zeitpunkt aufzugeben ist (vgl. z.B. , BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314, und vom I R 78/85, BFH/NV 1990, 630), zumal sich die Kläger nicht darauf berufen, jemals die vom FG vermissten Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführt zu haben.

Die Kläger haben auch den geltend gemachten Verstoß gegen die §§ 76, 81, und 82 FGO sowie den Art. 103 des Grundgesetzes (GG) nicht schlüssig gerügt. Sie tragen auch jetzt nicht —wie erforderlich— vor, was die benannten Zeugen ausgesagt hätten und inwiefern das FG bei Durchführung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

6. Ebenso wenig ist der Verstoß gegen die o.g. Vorschriften im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Blechschaden am PKW schlüssig gerügt. Das FG hat hier darauf abgestellt, dass die Kläger trotz entsprechender Aufforderung nach § 79b Abs. 2 FGO den beruflichen Charakter der Fahrt nicht nachgewiesen haben. Dagegen wiederholen die Kläger lediglich, der Schaden sei beim Einparken zwecks Einwurfs eiliger beruflicher Post entstanden und rügen, dass der Kläger nicht als Beteiligter vernommen worden sei. Sie tragen damit aber auch jetzt nicht vor, an welchem Tag und auf welcher Fahrt der Unfall geschehen sein soll und aufgrund welcher Tatsachen das FG hätte annehmen können, dass eine berufliche Veranlassung dafür bestand, Post in einen Briefkasten einzuwerfen.

7. Das FG ist schließlich auch nicht von den BFH-Urteilen vom VI R 29/96 (BFH/NV 1997, 288) und vom VI R 82/89 (BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) abgewichen. In Übereinstimmung mit dem (BFH/NV 1995, 1062) geht der VI. Senat des BFH in den angeführten Urteilen nämlich davon aus, dass als Arbeitsmittel eingesetzte Personalcomupter grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren haben. Diese Nutzungsdauer hat auch das FG angenommen.

Ein Revisionszulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, das FG habe die hier angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Kläger haben nämlich weder vorgetragen, wann und in welcher Weise sie insoweit Beweis angetreten haben, noch was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen und inwiefern das FG-Urteil dann anders ausgefallen wäre.

8. Aus den unter 1. bis 7. dargelegten Gründen kommt der Streitsache —ungeachtet der völlig unzureichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch die Kläger— auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 774 Nr. 6
EAAAA-67027