BFH Beschluss v. - III B 88/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret ausführen, welche Bedeutung der Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner konkret darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (, BFH/NV 1999, 804; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 ff., m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde nicht. Der Kläger macht geltend, das FG habe seine Aufwendungen für Fahrten von und nach Italien zu Unrecht nicht als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten im Rahmen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anerkannt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 des EinkommensteuergesetzesEStG— in der für das Streitjahr 1992 geltenden Fassung). Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich im Wesentlichen darin, sein Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nicht in Hannover, sondern in Italien gewesen. Damit ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Es fehlt an der Darstellung der Ungeklärtheit einer rechtlichen Problematik mit Erläuterung des Meinungsstandes. Im Grunde wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils des FG. Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird indes —jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.— nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde relevant (, BFH/NV 1999, 1347).

2. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Dazu müssen aus der Entscheidung des FG und aus genau bezeichneten Entscheidungen des BFH abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 140 ff., m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat lediglich verschiedene Urteile des BFH angeführt und auch Rechtssätze angegeben, die sich seiner Meinung nach daraus ergeben. Es mangelt jedoch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung eines abstrakten tragenden Rechtssatzes des angefochtenen Urteils. Der Kläger geht davon aus, das FG habe die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH unzutreffend auf den Streitfall angewandt. Das genügt für die ordnungsgemäße Bezeichnung der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nicht (, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

3. Fehl geht schließlich der Hinweis des Klägers, das FG habe versäumt zu prüfen, ob sein, des Klägers, Fahrzeug vom Beklagten und und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) unzutreffend dem Betriebsvermögen zugeordnet und deshalb möglicherweise zu Unrecht ein Veräußerungserlös erfasst worden sei. Damit der Kläger nicht einen Verfahrensmangel bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

Wird, ohne dass vor dem FG ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde, ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG gerügt, ist genau anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Ebenso ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (, BFH/NV 1999, 1478). Dazu reicht die bloße Rüge des Klägers, das FG hätte die Eigenschaft seines Fahrzeugs als Betriebsvermögen prüfen müssen, nicht aus.

Fundstelle(n):
QAAAA-66936