Online-Nachricht - Montag, 17.07.2017

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft (FG)

Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob nach Übertragung der Miteigentumsanteile auf einen Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft dieser wie ein Gesamtrechtsnachfolger Inhaber der Umsatzsteuererstattungsansprüche der Grundstücksgemeinschaft wird. Das Gericht hat die Frage bejaht (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger kaufte mit X zwei Grundstücke zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 % (X) bzw. 40 % (Kläger).

Daneben gründete der Kläger mit seiner Frau eine GmbH. Die vom Kläger und X erworbenen Grundstücke sollten der GmbH als Betriebsgrundstücke für die Errichtung einer Halle dienen.

Für beide Grundstücke gaben der Kläger und X als Grundstücksgemeinschaft jeweils eine von ihnen beiden unterschriebene Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 ab. Die Umsatzsteuererklärung 2011 war nur von X unterschrieben. Kurz zuvor, am , hatte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an X verkauft. Das FA zahlte die Vorsteuererstattungen der Jahre 2010 und 2011 an X aus.

Der Kläger beantragte beim FA die Erstattung von 40 % dieser Vorsteuerbeträge. Seiner Meinung nach hätte nach Trennung der Bruchteilsgemeinschaft am keine Auszahlung des gesamten Vorsteuererstattungsanspruchs an X erfolgen dürfen. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG dem Unternehmer zu. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

  • Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstandes der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden.

  • Bei der Vermietung mehrerer Objekte liegen sachenrechtlich hinsichtlich jedes einzelnen Objekts gesonderte Bruchteilsgemeinschaften vor. Gleichwohl besteht umsatzsteuerlich nur ein Unternehmer, wenn die Miteigentümer jeweils im gleichen Verhältnis beteiligt sind und eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist.

  • Die Bruchteilsgemeinschaften sind Steuerschuldner und – spiegelbildlich – auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche.

  • Der Kläger war nicht Inhaber eines Vorsteuererstattungsanspruchs. Dieser war nämlich in seiner Eigenschaft als Teilhaber bzw. Gesellschafter nicht selbst Unternehmer.

  • Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken am an X verkauft hat.

  • X ist durch die Übertragung der Miteigentumsanteile Gesamtrechtsnachfolger einer GbR geworden oder - bei Bruchteilsgemeinschaften - wie ihr Gesamtrechtsnachfolger zu behandeln.

  • Wird die Bruchteilsgemeinschaft beendigt und die ursprüngliche unternehmerische Tätigkeit durch den Alleineigentümer fortgesetzt, treffen diesen die sich ab diesem Zeitpunkt ergebenen Rechte und Pflichten. Wie bei der Gesamtrechtsnachfolge geht auch bei dieser Konstellation die gesamte Rechtsmacht der Bruchteilsgemeinschaften auf den Erwerber und späteren Alleineigentümer über (so auch ohne nähere Begründung: Stadie in: Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 2 UStG, Rn. 251).

Hinweis:

Lesen Sie zu der Entscheidung auch den Beitrag von Gehm in der kommenden Ausgabe 14 der Umsatzsteuer direkt digital. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-50236