Online-Nachricht - Montag, 17.07.2017

Schenkungsteuer | Berücksichtigung der Enkelgeneration bei einem Stiftungsgeschäft (FG)

Für die Bestimmung des Freibetrags ist bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Stiftung, nach deren Satzung vom die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt sind. Ferner ist dort bestimmt, dass neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können. Das beklagte Finanzamt unterwarf das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer und setzte bei der Berechnung den Freibetrag für Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Die Klägerin begehrte demgegenüber den höheren persönlichen Freibetrag für Kinder. Maßgeblich könnten nur lebende Berechtigte sein und Enkel seien noch nicht geboren.

Der Senat wies die Klage ab:

  • Ist wie im vorliegenden Fall Gegenstand der Besteuerung ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und handelt es sich bei der Stiftung um eine Familienstiftung, ist der Besteuerung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Dieses Verwandtschaftsverhältnis bestimmt auch den gem. § 16 ErbStG anzuwendenden Freibetrag.

  • Bei der Feststellung, wer die entferntesten Berechtigten sind, kommt es nicht auf das Vorhandensein klagbarer Ansprüche an. Es sind vielmehr alle die Personen zu berücksichtigen, die Vermögensvorteile erlangen können (vgl. III 211 bis 214/52 S, BStBl. III 1954, 178).

  • Maßgeblich ist der Inhalt der Stiftungsurkunde, der im Zweifel im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

  • Da im Streitfall neben der Generation der Stifterin zwei nachfolgende Generationen am Vermögen partizipieren können, ist lediglich der niedrigere Freibetrag für Enkel zu gewähren.

Hinweis:

Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/17 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-50234