BGH Beschluss v. - 3 StR 427/16

Idealkonkurrenz: Konkurrenzverhältnis zwischen Betäubungsmittelbesitz, Bandenhandel mit Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 52 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 36 KLs 7/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten aufgrund einer entsprechenden Abrede regelmäßig größere Mengen Marihuana und Haschisch, die sie jeweils zur Hälfte gewinnbringend weiterveräußerten sowie zum Eigenkonsum verwendeten. Unabhängig von den Mitangeklagten bezog der Angeklagte außerdem größere Mengen Amphetamin, das er ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern sowie zu einem geringen Teil selbst konsumieren wollte; der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil wies einen Wirkstoffgehalt auf, der unterhalb des Grenzwerts der nicht geringen Menge lag. Schließlich erwarb der Angeklagte ebenfalls unabhängig von den Mitangeklagten regelmäßig größere Mengen Kokain zum Eigenkonsum.

32. Die Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung indes nicht stand; infolgedessen entfällt der Schuldspruch wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln.

4Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein der - hier vorliegende - gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen nicht geeignet ist, Tateinheit zwischen den selbständigen Taten des Handeltreibens zu begründen (, NStZ 2000, 431). Es hat indes nicht bedacht, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittelmengen nur einen Verstoß gegen das BtMG darstellt (, StV 1982, 524; Urteil vom - 1 StR 65/97, NStZ-RR 1997, 227). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4). Der Erwerb der Betäubungsmittel geht in diesen Fällen in dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf (, NStZ 1994, 548; Urteil vom - 1 StR 65/97, NStZ-RR 1997, 227).

5Da die von dem Angeklagten erworbenen Mengen von Marihuana und Haschisch sowie Amphetamin von vornherein teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenkonsum bestimmt waren, besteht zwischen dem (einheitlichen) Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie dem Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verklammert überdies den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat im Rechtssinne, weil nur der Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schwerer wiegt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29, 30 f.; vom - 4 StR 562/09, juris Rn. 2).

63. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die festgesetzten Einzelstrafen entfallen. Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kann indes als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 analog StPO), weil der Unrechts- und Schuldgehalt durch die geänderte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hier nicht berührt wird.

74. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR427.16.0

Fundstelle(n):
SAAAG-45762