Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte von Flugpersonal (FG)
Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Ein Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen nach Reisekostengrundsätzen scheidet damit aus (; Revision anhängig).
Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 4 EStG).
Sachverhalt: Geklagt hatten ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin. Die Eheleute waren laut jeweiligem Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte auch das Recht, den Kläger auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und die Klägerin mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des EStG seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen nur mit der Entfernungspauschale.
Das Hessische FG folgte der Ansicht der Kläger nicht:
Der im jeweiligen Arbeitsvertrag genannte Flughafen ist im Streitjahr 2014 die erste Tätigkeitsstätte beider Kläger gewesen.
Denn die Kläger sind diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen.
Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen ist oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.
Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändert daran nichts.
Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, ist seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend. Bei dem Flughafen handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Schließlich haben beide Kläger am Flughafen ihre eigentliche Berufstätigkeit auch in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Denn nach den vorliegenden Flugstunden-Übersichten sind sie dort jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz anwesend gewesen.
Auch haben am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining stattgefunden. Das genügt für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. VI R 17/17 beim BFH anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung vom (il)
Fundstelle(n):
CAAAG-44752