Kein Vorsteuerabzug aus einer von einem Rechnungsaussteller in der nicht existierenden Rechtsform der „UGmbH” erstellten Rechnung
Leitsatz
1. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sieht einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere
was die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller und dessen Unternehmereigenschaft anbelangt – grundsätzlich nicht
vor (vgl. BFH-Rspr).
2. Die Rechtsform der „UGmbH” existiert nicht. Eine „UGmbH” kann daher – anders als eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)
– nicht einmal theoretisch leistender Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bzw. leistender Steuerpflichtiger
i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG sein. Aus einem als „Rechnung” überschriebenen Schriftstück einer „UGmbH”
ist daher auch unter Berücksichtigung des (PPUH Stehcemp) weder ein Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG noch ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG aus Vertrauensschutzgründen
möglich.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 40 DStRE 2018 S. 94 Nr. 2 GmbH-StB 2018 S. 25 Nr. 1 UAAAG-44318
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