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BPatG Urteil v. - 5 Ni 19/13 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 512 053 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität aus der schwedischen Anmeldung SE 0201739 vom 7. Juni 2002 nach dem PCT am 3. Juni 2003 unter dem Aktenzeichen PCT/SE03/00916 angemeldet und am 18. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen WO 03/104908 A1 veröffentlicht worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 603 13 865.9 geführt und trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „ELECTRONIC DEMARCATING SYSTEM“ (in Deutsch: „ELEKTRONISCHES ABGRENZUNGSSYSTEM“); es umfasst in der erteilten Fassung 53 Patentansprüche.

Fundstelle(n):
PAAAG-44188

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BPatG, Urteil v. 07.10.2015 - 5 Ni 19/13 (EP)

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