BFH Beschluss v. - VII B 174/99

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) hatte mit Bescheid vom (Einspruchsentscheidung vom ) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Eingangsabgaben in Höhe von ... DM festgesetzt, weil der Kläger nach den Feststellungen der Zollfahndung und eigenen Einlassungen bestimmte Waren aus Beständen der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) vorschriftswidrig in den freien Verkehr entnommen und an Nichtberechtigte gewinnbringend weiterveräußert hat. Anlässlich seiner Vernehmung am hat der Kläger eine ”Niederschrift über Sicherheitsleistung, Zustellungsvollmacht und Einverständnis gemäß § 153 a Abs. 1 StPO” unterschrieben, worin er ”den Geschäftsstellenbeamten des Hauptzollamts Kehl oder des zuständigen Gerichts, die in diesem Verfahren an ihn zuzustellenden Schriftstücke zu empfangen” bevollmächtigte, und diese Person beauftragte, ”die Schriftstücke durch einfachen Brief an seine obige (in der Niederschrift aufgeführte) Anschrift weiterzuleiten”. Die Niederschrift ist vom Kläger und dem Beamten unterschrieben, der damals die Vernehmung des Klägers durchgeführt hat. Das HZA übergab den Steuerbescheid der Leiterin der Kanzlei des HZA am , die in einem Empfangsbekenntnis bestätigte, dass sie das Schriftstück am erhalten habe. Sie leitete den Steuerbescheid mit einem Begleitschreiben an die in der Niederschrift angegebene Anschrift des Klägers weiter und machte darauf aufmerksam, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist ab dem Tag der Zustellung bei ihr zu laufen beginne. Der Brief mit dem Steuerbescheid kam als unzustellbar zurück. Das HZA ermittelte daraufhin eine neue Anschrift des Klägers und erließ nach einem Aktenvermerk vom einen hinsichtlich Anschrift, Datum und Zahlungsaufforderung neuen Steuerbescheid, um dem Kläger die Möglichkeit zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu geben. In einem Empfangsbekenntnis vom bestätigte die Kanzleileiterin des HZA, dass sie diesen Steuerbescheid erhalten habe und leitete ihn mit Begleitschreiben vom selben Tage an den Kläger unter der neuen Anschrift weiter. In dem Begleitschreiben ist als Zustellungsdatum der 14. April, als Datum des Bescheids der und der als der Tag angegeben, ab dem die Rechtsmittelfrist läuft. Der Steuerbescheid vom ”” enthält nur unter dem Abschnitt ”Zahlungsaufforderungen und Hinweise” gegenüber der vorherigen Fassung insoweit Änderungen, als der 14. April als Tag der buchmäßigen Erfassung und der Mitteilung des Abgabenbetrags angegeben ist und die Abgaben bis zum zu zahlen sind.

Mit Schreiben vom legte der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er den Steuerbescheid nie erhalten habe. Anlass für den Rechtsbehelf sei die Zustellung einer Vollziehungsanordnung der französischen Zollverwaltung aufgrund des Betreibungsersuchens des HZA an seine jetzige Anschrift, unter der der Kläger seit dem wohnhaft sei und die von den vom HZA bisher verwendeten Anschriften abwich. Er (Kläger) habe davon ausgehen können, dass in dieser Sache keine weiteren Maßnahmen folgen würden, weil er seit 1991 in der Sache nichts mehr gehört habe. Er spreche schlecht Deutsch und habe deshalb die Zustellungsvollmacht nicht verstanden. Eine Mitteilung des Wohnortwechsels an das HZA sei nicht erforderlich gewesen, weil alle französischen Ämter informiert gewesen seien. Eine Anschriftenermittlung wäre jederzeit möglich gewesen. Das HZA lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wies den Einspruch als verfristet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, der angefochtene Steuerbescheid sei wirksam bekannt gegeben worden. Der Steuerbescheid könne gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 (richtig: Satz 3) der Abgabenordnung (AO 1977) an einen Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Sei ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt, so gelte die Bekanntgabe an diesen als Bekanntgabe an den Beteiligten, gleich, ob das Schriftstück den Beteiligten erreiche oder nicht. Der Benennung auf Verlangen gemäß § 123 AO 1977 stehe die freiwillige Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gleich. Der Kläger habe die Zustellungsvollmacht in der Niederschrift erteilt, sie sei nicht unwirksam geworden. Der Steuerbescheid sei bestandskräftig geworden, weil der Kläger den Einspruch dagegen nicht fristgemäß eingelegt habe. Das HZA habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist selbst verschuldet.

Mit seiner auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung.

Das HZA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die behaupteten Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung —§ 76 FGO— und Verletzung des Rechts auf Gehör —§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes—) vorliegen noch das Urteil auf der Entscheidung der Frage beruht, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält.

1. a) Der Kläger sieht den Verfahrensfehler mangelnder Sachverhaltsaufklärung darin, dass das FG nicht aufgeklärt habe, ob die Empfangsvollmacht von ihm freiwillig oder auf Verlangen erteilt worden ist. Hätte das FG dies aufgeklärt, so hätte sich nach seiner Meinung ergeben, dass die Empfangsvollmacht auf Verlangen erteilt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mangelnde Sachaufklärung durch das FG insoweit aber kein Verfahrensfehler, weil es auf die Aufklärung dieser Frage nach der für die Entscheidung maßgebenden Auffassung des FG (vgl. z.B. , BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562) nicht ankam. Entscheidend war für das FG nicht, ob der Kläger einen Empfangsbevollmächtigten auf Verlangen oder freiwillig (spontan) bestellt hat, sondern nur, dass überhaupt ein Empfangsbevollmächtigter bestellt worden ist.

b) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des FG zur Frage, ob das HZA den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verweigert hat, eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung darin sieht, dass das FG nicht aufgeklärt habe, ob dem Kläger eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt worden sei, und ob er in der deutschen Sprache nicht derart unbeholfen gewesen sei, dass er Auskünfte über den Inhalt der Niederschrift nicht hätte einholen können, ist die Verfahrensrüge ebenfalls unbegründet. Denn das Urteil beruht nicht auf dem beanstandeten Fehlen dieser Sachaufklärung, sondern auf dem Vorwurf, dass der Kläger, obwohl er die Niederschrift unterschrieben hat, ohne sie angeblich zu verstehen, es unterließ, sich um Informationen zu deren Verständnis zu bemühen. Dafür kam es dem FG nicht darauf an, ob dem Kläger eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt worden war. Außerdem hat das FG ersichtlich nicht darauf abgestellt, dass der Kläger den Inhalt der Niederschrift aufgrund seiner vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse hätte verstehen können. Es hat vielmehr verlangt, dass jemand, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ein in der deutschen (Amts-)Sprache verfasstes Schriftstück unterzeichnet, sich um dessen Verständnis bemüht, wenn er es selbst wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstehen kann. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger den in deutscher Sprache durchgeführten Vernehmungen hat folgen können, gewann das FG die Überzeugung, dass der Kläger sprachlich und auch sonst nicht derart unbeholfen gewesen sei, dass er sich nicht die nötigen Informationen zum Verständnis der Niederschrift hätte beschaffen können. Es kam daher nicht mehr auf die Aussagen der zum Beweis über das Ausmaß seiner deutschen Sprachkenntnisse vom Kläger angebotenen Zeugen an.

2. Die Verletzung seines Rechts auf Gehör sieht der Kläger darin, dass das FG die Schreiben der Kanzleileiterin des HZA vom 23. März und , in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelfrist vom Tage der Zustellung bei ihr laufe, verwertet hat, ohne diese hinreichend erörtert zu haben. In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende auf diese Schreiben hingewiesen und sie aus der Akte zitiert. Der Prozessbevollmächtigte sei über diese Schreiben erstaunt gewesen, weil sie seiner Auffassung nach bei seiner erstmaligen Akteneinsicht nicht in den Akten enthalten gewesen seien. Er habe dies nicht gleich gerügt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob er sich täusche. Tatsächlich hätten sich die Schreiben nicht in den von ihm eingesehenen Akten befunden, sie seien vielmehr auf telefonische Anforderung des Vorsitzenden Richters erst am mit Telefax vorgelegt worden. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bzw. dieser selbst davon erfahren, hätte der Kläger der Verwertung der Schreiben widersprochen oder zumindest eine zusätzliche Schriftsatzfrist verlangt. Er hätte dann die Vorlage der Originale gefordert und wie zu seinen Gunsten zu unterstellen sei, die Echtheit der Schreiben bezweifelt.

Der Senat hält die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht für begründet. Die in Rede stehenden Schreiben sind vom Vorsitzenden in den Prozess eingeführt worden. Es bestand kein beachtlicher Grund dafür, dass der Kläger seine etwaigen Zweifel daran, dass sich die Schreiben zum Zeitpunkt seiner Einsichtnahme in den Akten befanden, nicht schon in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen und um Aufklärung dieser Zweifel hätte nachsuchen können. Die Berufung auf die Existenz dieser Schreiben und auf deren Inhalt war auch nicht überraschend, weil das HZA auf sie bereits in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen hatte. Da der Kläger etwaige Bedenken gegen die Echtheit dieser Schreiben nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, liegt insoweit ein nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung wirksamer Verzicht auf rechtliches Gehör vor.

3. Der Kläger hält die Frage, ”ob die Vorschrift des § 123 AO 1977 mit der Pflicht, auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, bei den andernfalls daran geknüpften belastenden Rechtsfolgen, nicht zumindest für den Bereich der EU aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht unwirksam ist und deshalb auf Personen, die in EU-Staaten wohnhaft sind, bzw. dort ihren dauernden Aufenthalt haben, nicht mehr angewandt werden darf”, für von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich und kann deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn da der Kläger einen Empfangsbevollmächtigten bestellt hat, ist im Streitfall die Frage unerheblich, ob der Kläger dazu nach § 123 AO 1977 verpflichtet war, und welche Folgen die Weigerung, eine solche Empfangsvollmacht zu erteilen, gemäß § 123 AO 1977 gehabt hätte.

Fundstelle(n):
JAAAA-65975