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BPatG Urteil v. - 5 Ni 8/13 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst d EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Elektrisch angetriebene Vorrichtung für Fahrräder (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer Schutzbereichserweiterung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 473 221, (Streitpatent), das am 19. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der japanischen Patentanmeldungen JP 35495796 vom 20. Dezember 1996 und JP 24475897 vom 26. August 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 697 39 365 geführt. Das Streitpatent trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „Electrical operating device for a bicycle“ – die deutsche Bezeichnung lautet „Elektrisch angetriebene Vorrichtung für Fahrräder“ – und umfasst in der erteilten Fassung 38 Ansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt angegriffen werden.

Fundstelle(n):
EAAAG-35649

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BPatG, Urteil v. 11.02.2015 - 5 Ni 8/13 (EP)

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