Online-Nachricht - Donnerstag, 19.01.2017

Einkommensteuer | Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber kein Lohn (FG)

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit.

  • Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.

  • Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Ungeachtet dessen ist die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie hat keinen Entlohnungscharakter.

  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen wurden. Dabei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.01.2017 (Sc)

Nachricht aktualisiert am :

Inzwischen ist die Revision beim BFH unter dem Az. VI R 1/17 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-24238