BGH Urteil v. - VI ZR 382/15

Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand eines bekannten Rennfahrers; eigene Preisgabe von Tatsachen in der Öffentlichkeit; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Pressemitteilung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel

Leitsatz

1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

2. Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

3. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Instanzenzug: Az: 15 U 45/15vorgehend Az: 28 O 454/14

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinem Gesundheitszustand befasst.

2Der Kläger ist ein ehemaliger Formel 1-Rennfahrer, der als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit genießt. Er zog sich am bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zu, in deren Folge er längere Zeit im Koma lag. Bis Mitte Juni 2014 wurde er im Universitätsklinikum Grenoble intensiv-medizinisch versorgt. Im Anschluss daran wurde er in das Universitätsklinikum Lausanne verlegt. Mittlerweile konnte er wieder in seine häusliche Umgebung zurückkehren.

3Die Beklagte verlegt die Illustrierte "SUPERillu". In der Ausgabe Nr. 27/2014 vom veröffentlichte sie unter dem Titel "Schumis Engel" einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des Klägers und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird. Der Artikel enthält u.a. folgende Passagen:

4Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

a) "Fest steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer länger."

b) "(…) Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört (…)"

c) "Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst?"

d) "Michael Schumacher muss mehrere Stunden täglich stimuliert werden. (…) Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich."

e) in Bezug auf den als Reharoboter bezeichneten Erigo-Stuhl zu mutmaßen:

"mit dem wohl auch Michael Schumacher Muskeln und Kreislauf trainieren wird."

f) "Sicher ist nur, dass er alles neu erlernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen."

g) "Zudem wird Michael Schumacher wohl psychologische Betreuung bekommen."

so wie dies in der SUPERillu vom geschehen ist.

5Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

I.

6Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständlichen Textpassagen stellten einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Sie beträfen inhaltlich Einzelheiten seines Gesundheitszustands, langsamen Genesungsverlaufs und konkreter Behandlungsmaßnahmen, die als private, den Blicken der Öffentlichkeit entzogene Lebensumstände einzustufen seien. Es handele sich um den Kläger betreffende Vorgänge, die nur "im Krankenzimmer" wahrgenommen werden könnten und über eine abstrakte Mitteilung zum Genesungsverlauf hinausgingen. Der Kläger habe seine Privatsphäre auch nicht durch die Pressemitteilungen seiner Managerin geöffnet. Denn diese Mitteilungen seien - ebenso wie die Verlautbarungen eines den Kläger früher behandelnden Arztes - allgemein und abstrakt gehalten, ohne genauere Einzelheiten über konkrete Fortschritte seiner Genesung und/oder Behandlung sowie seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten wiederzugeben. Dies erkenne letztlich auch die Beklagte selbst an, indem sie die Aussagen als "Beschreibungen des Ausgangspunkts" qualifiziere. Bei Krankheiten handele es sich um einen äußerst sensiblen Bereich der Privatsphäre, so dass bei der Frage danach, welche Berichterstattung von den freiwilligen Äußerungen des Betroffenen noch gedeckt sei, Zurückhaltung angebracht sei. Aus diesem Grund dürfe unter dem Gesichtspunkt der Selbstöffnung gerade nicht "über den Wortlaut der Erklärungen des Klägers hinaus berichtet" oder spekuliert werden. Zwar bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, über den Gesundheitszustand des äußerst populären Klägers nach einem schweren Unfall und die Fortschritte seiner Genesung informiert zu werden. Die konkrete und spekulative Schilderung äußerst privater Umstände und Vorgänge in einem räumlich abgeschirmten Bereich, durch die die Schwere seiner Gesundheitsbeeinträchtigung einem breiten Publikum plastisch verdeutlicht werde, müsse der Kläger jedoch nicht hinnehmen.

II.

7Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter a), c), d), e) und g) aufgeführten Äußerungen. Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie die Verurteilung zur Unterlassung der unter b) und f) aufgeführten Aussagen angreift.

81. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG Unterlassung der in dem Artikel der Beklagten vom enthaltenen Äußerungen verlangen kann, "… Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört …" und "Sicher ist nur, dass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen". Durch die Veröffentlichung dieser Textpassagen hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

9a) Die genannten Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. , AfP 1996, 137, 138; vom - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom - VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373; 101, 361, 382).

10b) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter b) und f) wiedergegebenen Textpassagen das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre in erheblichem Maße.

11aa) Durch die Aussage "Sicher ist nur, dass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen" bringt die Beklagte nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers der Zeitschrift (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33, 39; BVerfG NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN) zum Ausdruck, dass durch den Unfall grundlegende Körperfunktionen des Klägers in Mitleidenschaft gezogen worden sind und er elementare Fähigkeiten wie die des Schluckens, Laufens und Sprechens jedenfalls vorübergehend verloren hat. Diese Aussage wird im Gesamtzusammenhang bestätigt durch die Textpassage "Berichte, dass Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt". Auch ihr entnimmt der unbefangene Durchschnittsleser im Gesamtkontext, dass der Kläger nach seinem Erwachen jedenfalls nicht - auch nicht mit seiner Ehefrau - sprechen kann. In den angegriffenen Textpassagen werden dem Leser damit konkrete Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermittelt. Durch die plakative Schilderung konkreter gravierender Einschränkungen wird dem Leser die (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit des Klägers anschaulich und detailliert vor Augen geführt. Die konkrete Darstellung der Hilflosigkeit erfährt eine Verstärkung und situative Verdeutlichung durch den Hinweis, dass der Kläger auch mit seiner Ehefrau - wenn überhaupt - nur äußerst eingeschränkt kommunizieren kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ob und Wie der Kommunikation des schwer kranken Klägers mit seiner Ehefrau am Krankenbett ebenfalls um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, die der Privatsphäre zuzurechnen ist.

12bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Vertreter des Klägers in der Öffentlichkeit mehrfach über den Gesundheitszustand des Klägers geäußert haben. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Er kann dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen (vgl. , VersR 1988, 497, 498; vom - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 23; vom - VI ZR 191/08, AfP 2009, 398 Rn. 26; vom - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 16; BVerfGE 101, 361, 385).

13Eine derartige "Selbstöffnung" ist jedoch hinsichtlich der in den Textpassagen b) und f) mitgeteilten privaten Umstände nicht erfolgt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beschränken sich die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen der Ehefrau, der Managerin und des Arztes des Klägers auf allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (so auch ; OLG München, Beschlüsse vom und - 18 U 11/15, juris). So gab die Managerin des Klägers am öffentlich bekannt, dass der Kläger Fortschritte auf seinem Weg mache, Momente des Bewusstseins und des Erwachens zeige und dass sie ihm bei seinem langen und schweren Kampf zur Seite ständen. Am teilte sie mit, dass es kleine Fortschritte gebe, kleine Momente der Bewusstheit, des Erwachens und der Wachheit. Am erklärte sie, dass der Kläger nicht mehr im Koma sei und das Krankenhaus in Grenoble verlassen habe, um seine lange Phase der Rehabilitation fortzusetzen. Die Ehefrau des Klägers beschränkte sich auf die Mitteilung, es sei gut zu wissen, dass sie die schwerste Zeit gemeinsam überstanden hätten, es beginne eine Phase, die voraussichtlich sehr lange dauern werde, und sie bauten darauf, dass bei diesem Kampf die Zeit "Michaels Verbündete" sein werde. Der Öffentlichkeit war damit zwar vor der angegriffenen Berichterstattung aufgrund von Presseverlautbarungen, die sich der Kläger zurechnen lassen muss, bekannt, dass dieser bei einem Skiunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma davongetragen hatte, mehrere Monate lang im Koma gelegen hatte und nun ein langer Weg der Rehabilitation vor ihm lag. Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resultierenden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermittelten diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht. Anders als die angegriffenen Textpassagen b) und f) enthalten sie insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Kläger infolge des Schädel-Hirn-Traumas die Fähigkeit zum Schlucken, Laufen und Sprechen jedenfalls vorübergehend verloren hat. Gleiches gilt für die nach der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung erfolgten Verlautbarungen der Managerin und des Arztes des Klägers.

14c) Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

15aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. , BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135; vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20 = AfP 2015, 564).

16bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445, 447). Dies ist hier nicht der Fall. Die konkreten Angaben über den Gesundheitszustand des Klägers, die dem Leser sein Schicksal plastisch verdeutlichen, haben - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39 Rn. 103) - in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Daran ändern auch der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers und der Umstand, dass er sich die schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregenden Skiunfall zugezogen hat, nichts. Durch die plakative Schilderung konkreter gravierender Einschränkungen wird der in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Leistungssportler bekannte Kläger als gebrechliche und in jeder Hinsicht hilflose Person präsentiert, dessen körperliche und geistige Fähigkeiten auf ein Minimum reduziert sind. Dies muss er nicht hinnehmen.

17d) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. , BGHZ 206, 347 Rn. 20 = AfP 2015, 564 Rn. 30; vom - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.

182. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzen die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter a) c), d), e) und g) wiedergegebenen Textpassagen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dagegen nicht.

19a) Hinsichtlich der Aussage a) kann sich der Kläger nicht auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre berufen. Die darin mitgeteilten - grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnenden - Tatsachen hatte seine Managerin bereits zuvor der Öffentlichkeit preisgegeben. Sie hatte am 4. April und öffentlich erklärt, dass der Kläger Fortschritte mache und Momente des Bewusstseins und des Erwachsens zeige. Am hatte sie mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr im Koma sei. Über diese Informationen geht die Aussage "Fest steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer länger" inhaltlich nicht hinaus.

20b) Die Aussagen c), d), e) und g) sind ebenfalls zulässig. Zwar beeinträchtigen sie das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Die Beeinträchtigung ist aber von geringem Gewicht und vom Kläger hinzunehmen.

21aa) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen nicht zutreffend erfasst hat.

22(1) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfGK 18, 33, 39; BVerfG NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN).

23(2) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers der Zeitschrift sind Gegenstand der Berichterstattung nicht allein der Gesundheitszustand des Klägers und die Fortschritte seines Genesungsprozesses, sondern auch die medizinischen Maßnahmen und die neueste medizinische Technik, die in einem Krankenhaus der Maximalversorgung zur Neuro-Rehabilitation von Komapatienten ergriffen bzw. genutzt werden. So wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Bewusstseinszustands eines Komapatienten der Schlüssel für die bestmögliche Behandlung sei, weil sich der Patient im wahrnehmenden Stadium befinden müsse, um motorische Fortschritte zu machen. In diesem Zusammenhang wird die Leiterin der Neuen Akuten Neuro-Rehabilitation am Centre Hospitalier Universitaire Vaudois, Dr. D.    , mit den Worten zitiert, dass man, je genauer man den Bewusstseinszustand bestimmen könne, desto besser wisse, wie intensiv der Patient stimuliert werden müsse, um ihn optimal zu rehabilitieren. Weiter wird berichtet, dass die zitierte Ärztin an der Entwicklung einer Computereinheit beteiligt war, die Bewusstseinszustände bei Koma-Patienten untersuchen könne und im Jahr zuvor vorgestellt worden sei. Nach der Feststellung des konkreten Bewusstseinszustands sei eine gezielte Rehabilitation erforderlich. In diesem Zusammenhang wird der Oberarzt der Uniklinik Würzburg als Sachverständiger zitiert, der die bereits von der Leiterin der Neuen Akuten Neuro-Rehabilitation der CHUV gemachten Angaben zur Notwendigkeit der Stimulation konkretisiert. Im Anschluss daran wird berichtet, dass Frau Dr. D.      für die erforderliche Stimulation ein spezielles medizinisches Gerät - der "Erigo"-Stuhl - zur Verfügung stehe, auf das die meisten ihrer Kollegen nicht zurückgreifen könnten und das den Patienten komfortabel in eine aufrechte Position bringe und Schrittbewegungen simuliere. Frau Dr. D.      wird mit den Worten zitiert, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der sensomotorischen Stimulation durch den "Erigo"-Stuhl und dem neurologischen Genesungsprozess zu erkennen sei.

24Die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter c), d), e) und g) wiedergegebenen Textpassagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschreibung der zur Rehabilitation von Koma-Patienten gebotenen medizinischen Maßnahmen und der hierfür zur Verfügung stehenden medizinischen Geräte. Soweit in diesen Passagen auf den Kläger eingegangen wird, werden weder medizinische Einzelheiten über seinen Gesundheitszustand noch über seinen Genesungsprozess noch über seine konkrete medizinische Behandlung mitgeteilt. So versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser die Textpassage "Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst?" nicht als Beschreibung des Gesundheitszustands des Klägers, sondern als nähere Erläuterung, was unter der zuvor erwähnten Ermittlung des Bewusstseinszustands zu verstehen ist. Mit dem Zitat des - ersichtlich nicht als behandelnder Arzt, sondern als sachverständiger Berater befragten - Oberarztes der Uniklinik Würzburg "Michael Schumacher muss mehrere Stunden täglich stimuliert werden. (…) Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich" teilt die Beklagte mit, welche Maßnahmen bei dem Kläger als einem aus dem Koma erwachten Patienten aus medizinischer Sicht geboten seien. Zu der Frage, ob und in welcher Weise diese Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden, verhält sich die Textpassage nicht.

25Die Äußerungen, der "Erigo-Stuhl, mit dem wohl auch Michael Schumacher Muskeln und Kreislauf trainieren wird" und "Zudem wird Michael Schumacher wohl psychologische Betreuung bekommen" enthalten aus Sicht des durchschnittlichen Lesers die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die erwähnten und medizinisch gebotenen Maßnahmen auch beim Kläger ergriffen werden.

26bb) Die Äußerungen mit dem eben beschriebenen Aussagegehalt beeinträchtigen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie verdeutlichen dem Leser, welche Behandlungsmaßnahmen zur Rehabilitation des Klägers nach seiner schweren Kopfverletzung medizinisch möglich und geboten sind und dass sich der weitere Genesungsprozess schwer gestalten kann.

27cc) Die Beeinträchtigung ist aber nicht rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nicht. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um eine in der Öffentlichkeit überaus bekannte Person ("personne publique") handelt und er sich seine schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregenden Skiunfall zugezogen hat, der einen weltweiten Sturm der Anteilnahme und ein globales Medienecho ausgelöst hat. Dass er sich bei dem Skiunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte, mehrere Monate im Koma gelegen hatte und ein langer Weg der Rehabilitation vor ihm lag, war der Öffentlichkeit aufgrund von Presseverlautbarungen der Managerin des Klägers bekannt. Hinsichtlich dieser Tatsachen kann sich der Kläger nicht mehr auf ein Recht zur Privatheit berufen. Die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter c), d), e) und g) wiedergegebenen Textpassagen knüpfen unmittelbar an den der Öffentlichkeit bekannten Gesundheitszustand des Klägers an und befassen sich mit der Frage, welche Maßnahmen in einer solchen Situation üblicherweise medizinisch geboten sind (Ermittlung des Bewusstseinszustands, gezielte Stimulation, psychologische Betreuung) und welche modernen medizinischen Hilfsmittel hierfür zur Verfügung stehen. An ihrer Darstellung besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Im Gesamtzusammenhang betrachtet vermitteln sie dem Leser allgemeine medizinische Erkenntnisse über die Neuro-Rehabilitation von Komapatienten und leisten damit einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen werden insoweit gerade nicht private Momente des langsamen Fortgangs der Genesung preisgegeben, die allein dem privaten Umfeld des Klägers bekannt sind. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen. Die Presse ist insbesondere nicht generell verpflichtet, sich auf die Wiedergabe von pressemäßigen Verlautbarungen des Betroffenen zu beschränken und jede darauf aufbauende sachliche Berichterstattung zu unterlassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR, dass die Presse nicht lediglich Fakten berichten, sondern diese grundsätzlich auch kommentieren darf (vgl. EGMR, Urteile vom - 34438/04 Egeland u. Hanseid/Norwegen, NJW-RR 2010, 1487 Rn. 49; vom - 39954/08, Axel Springer AG/Deutschland, NJW 2012, 1058 Rn. 80; vom - 3401/07, Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich, NJW 2013, 771 Rn. 44).

283. Da der Kläger nur die Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter b) und f) aufgeführten Äußerungen verlangen kann, ist sein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht aus dem Gesamtgegenstandswert von 35.000 €, sondern aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zu berechnen. Für die Abmahnung kann der Kläger mithin einen Betrag in Höhe von 382,70 € und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung einen Betrag in Höhe von 466,40 € beanspruchen.

Galke                     von Pentz                    Offenloch

              Roloff                         Müller

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR382.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1550 Nr. 21
NJW 2017 S. 9 Nr. 6
LAAAG-14863