Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 12: Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, 
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, 
- Hilfen zur Hochschulbildung und 
- Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. 
2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Fundstelle(n):
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  GAAAG-14830