Online-Nachricht - Montag, 19.12.2016

Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte einer Pilotin (FG)

Der Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin zunächst in C beschäftigt werde, aber auch an anderen Orten eingesetzt werden könne. Sämtliche Flugeinsätze begann und beendete die Klägerin am Flughafen C. Zu den dienstlichen Einsätzen reiste die Klägerin im Streitjahr mit dem Flugzeug oder mit ihrem eigenen Pkw von ihrem Wohnort in der Schweiz an bzw. dorthin wieder ab. Bei einem frühen Dienstbeginn reiste sie am Vortag an und übernachtete in einem Hotel in C.

Das FA berücksichtigte lediglich die Kosten für die Übernachtungen und die Flüge in voller Höhe und Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Spesendifferenz. Die Fahrtkosten für die Wege zwischen der Wohnung und dem Flughafen am Wohnort bzw. in C berücksichtigte es in Höhe der Entfernungspauschale.

Hierzu führte das FG Hamburg weiter aus:

  • Der Flughafen C war im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin. Er ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

  • Die Klägerin war dem Flughafen C zugeordnet. Sie hat ihn im Streitjahr regelmäßig aufgesucht und sämtliche Streckeneinsätze dort begonnen und beendet. Auch hat sie dort zwar qualitativ und quantitativ nicht überwiegende, aber zeitlich nicht unerhebliche Tätigkeiten ausgeübt.

  • Darauf, ob es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, kommt es nach der jetzigen Gesetzesfassung nicht mehr an; es würde genügen, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Flughafenbetreibers handelte.

  • Das FA hat die geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen und Verpflegung zu Recht nicht berücksichtigt.

  • Die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen am Wohnort bzw. in C sind mit der vom FA bereits berücksichtigten Entfernungspauschale abgegolten.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen, weil die Anforderungen, die an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Die Revision ist unter dem Az. VI R 40/16 beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
MAAAF-88675