Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 119 (weggefallen) [1] [2]
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 119 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 18 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S. 1396)
wird § 119 mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Übergangsvorschrift für
bereits verwahrte Urkundensammlungen
(1)
1Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte
Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der
Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen.
2Die elektronischen Dokumente sind in
elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren.
3Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein
Urkundenverzeichnis anzulegen.
4§ 55 Absatz 2 des
Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend.
5Die in den Urkundensammlungen verwahrten
Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den
Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen.
6Für die Übertragung der Papierdokumente in die
elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die
elektronischen Urkundensammlungen gilt
§ 56 Absatz 1 und 2
des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars
handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
7Für die rechtliche Stellung der elektronischen
Dokumente gilt
§ 56 Absatz 3 des
Beurkundungsgesetzes entsprechend.
8In das Urkundenverzeichnis werden aus der
Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum
Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der
das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
(2)
1An den jeweiligen elektronischen Dokumenten
setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort.
2Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen
Dokumente richten sich ab der Übertragung nach den ab dem
für den Notar geltenden Vorschriften.
3Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen
Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der
elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden
Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist
für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4Für
die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die
Urkundenrollen entsprechend.
(3)
1Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm
verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021
einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie
auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 gelten
entsprechend.
(4) 1Die Notarkammer
kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis
einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form
übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse
anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2 und § 70
Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.“