Unternehmereigenschaft bei entgeltlicher Übertragung des Betriebs eines Blockheizkraftwerks auf andere
Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über ein noch nicht geliefertes Blockheizkraftwerk
Leitsatz
1. Schließt die Steuerpflichtige einen Kaufvertrag über ein zur entgeltlichen Stromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz
vorgesehenes Blockheizkraftwerk ab, zahlt sie bereits vor der Auslieferung aus eigenen Mitteln den Kaufpreis, will sie die
Anlage aber nicht persönlich betreiben und wälzt sie deswegen die aus ihrer Person als Eigentümerin resultierenden Risiken
vertraglich weitgehend auf andere durch den Abschluss von Verwaltungs-, Service- und Pachtverträgen ab, indem sie den vollständigen
Betrieb des Blockheizkraftwerks gegen Entgelt auf andere überträgt, so ist sie als Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG
anzuerkennen.
2. Hat die Steuerpflichtige in gutem Glauben aufgrund einer vom Lieferer erstellten Vorabrechnung mit Steuerausweis den Kaufpreis
für ein Blockheizkraftwerk bereits vor der Auslieferung in der Annahme bezahlt, dass sie die Verfügungsmacht über ein funktionierendes
Blockheizkraftwerk erhalten werde, und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei Erhalt der Vorausrechnung
wusste oder hätte wissen müssen, dass sie tatsächlich in ein betrügerisches Schneeballsystem eingebunden war, so steht ihr
nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils FIRIN v. (C-107/13 [FIRIN], DStR 2014 S. 650)) der Vorsteuerabzug aus der
Vorabrechnung selbst dann zu, wenn vermutlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrags feststand, dass der Verkäufer das geschuldete
Heizkraftwerk nicht würde liefern können und die Vorausrechnung nur gestellt hat, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen,
und wenn der Steuerpflichtigen zudem kein genaues Lieferdatum bekannt war (gegen ).
3. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Vorausrechnung (s. unter 2.) kommt jedenfalls im Streitjahr nicht in Betracht,
wenn aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass im Streitjahr für die Steuerpflichtige noch nicht feststand, dass
eine Lieferung des von ihr gekauften Heizkraftwerks endgültig nicht erfolgen würde, und wenn sie auch die geleistete Vorauszahlung
nicht zurück erhalten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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