Online-Nachricht - Freitag, 09.09.2016

Einkommensteuer | Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1%-Regelung (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aus der privaten Nutzung eines Taxis geurteilt (,G,U; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi eingesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI nutzte er auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 € zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 € betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler-Benz AG.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt:

  • Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert.

  • Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BFH die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Für das Modell des Klägers ergibt sich der Listenpreis aus der zum "Sondermodell Taxi" herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.

  • Dass das "Sondermodell Taxi" nur von einem bestimmten Kundenkreis - Taxi- und Mietwagenunternehmer - erworben werden kann, führt zu keiner anderen Einschätzung.

  • Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass hier ein "rabattierter Festpreis" vorliegt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient.

  • Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das "Sondermodell Taxi" erstarkt.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. III R 13/16 anhängig. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf online sowie FG Düsseldorf, Newsletter September 2016 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-81519