NWB Nr. 25 vom Seite 1857

„Besinnung auf die steuerlichen Grundlagen“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Und er fährt und fährt und fährt, ...“

... wohl jeder kennt diesen Slogan für ein allseits bekanntes Automodell. Übertragen auf die Debatte zur „Behördenleasing“-Entscheidung des BFH vom Dezember 2014 müsste es wohl „und sie läuft und läuft und läuft“ heißen, nimmt doch die Diskussion um die Auswirkungen dieses Urteils auf das Firmenwagen-Leasing kein Ende. Dabei war die Erkenntnis des BFH, wie Geserich es schon in formulierte, so schlicht wie richtig: Ist das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen, fehlt es an einer nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber. Nicht ahnen konnten die Münchner Richter, dass nunmehr über eine Anwendung dieses Urteils auch in Fällen diskutiert wird, in denen der Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung die Kosten eines vom Arbeitgeber geleasten und an den Arbeitnehmer überlassenen Pkw trägt. Für Wehl Anlass, auf an die steuerlichen Grundlagen zu erinnern und auf Risiken hinzuweisen, die in der bisherigen Debatte noch keine Rolle spielen.

An die steuerlichen Grundlagen „erinnern“ musste jüngst auch der BGH in einem Fall der verdeckten Gewinnausschüttung in einem Steuerstrafverfahren und stellte klar: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung. Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft geführt hat. Ein von Strafrichtern nicht immer richtig erkannter wesentlicher Unterschied. – Was im Rahmen der Strafverteidigung zu unternehmen ist, um im Falle eines Falles nicht in diese vGA-Falle zu geraten, erläutert Beyer auf .

Nicht frei von steuerlichen Stolperfallen ist auch die Aufnahme von Freiberuflern in Einzelpraxen und Sozietäten, wie die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Nullbeteiligungsgesellschafter und Briefkopfpartner sowie zu einer Variante des sog. Gewinnvorabmodells erneut verdeutlicht. Levedag kommentiert auf diese für die Praxis wichtigen Entscheidungen und macht auf eine Verfügung der OFD NRW aufmerksam, in der die Finanzverwaltung für Einbringungsvorgänge gem. § 24 UmwStG, die zu Buchwerten erfolgen, keinen Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich mehr verlangt. Aber Vorsicht: Entbindet diese Billigkeitsmaßnahme doch nur von der Verpflichtung, einen Übergangsgewinn zu ermitteln sowie eine Einbringungsbilanz aufstellen zu müssen, nicht aber von der Notwendigkeit der Antragstellung gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 1857
NWB EAAAF-75608