BeurkG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 1 Geltungsbereich [2]

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Amtliches Inhaltverzeichnis des BeurkG eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. ; im Zuge dessen wurden einige Angaben angepasst.

2Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .