Einkommensteuer | Berücksichtigung des Zusatzbeitrags zur gKV als Sonderausgabe (Bundestag)
Die Bundesregierung hat zu der Frage geantwortet, inwieweit der
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und
-nehmer bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben im Rahmen der
Einkommensteuer um 4 Prozent nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG
zu kürzen ist, und inwieweit dies bereits im Zuge des Lohnsteuereinbehalts
berücksichtigt wird.
Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:
Der zum neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 EStG einzubeziehen.
Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V n.F. erfolgt nicht.
Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG).
Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag i. H. v. vier Prozent mehr vorzunehmen.
Quelle: BT-Drucks. 18/7842; Antwort auf die Frage 24 der Abgeordneten Susanna Karawanskij (DIE LINKE.)
Fundstelle(n):
GAAAF-69807