Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens - ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensbevollmächtigung - nachträgliche Genehmigung
Gesetze: § 51 Abs 3 S 3 BetrVG, § 51 Abs 1 S 1 BetrVG, § 47 Abs 3 BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG
Instanzenzug: Az: 3 BV 106/12 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 4 TaBV 99/12 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen.
2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte gewählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeitgeberin, in denen kein Betriebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom zur Gesamtbetriebsratssitzung am 14./ ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:
3An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmitglied L nicht teil; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines Ersatzmitglieds weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben Gesamtbetriebsratsmitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:
4Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./ folgenden Beschluss:
5Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom vereinbarten die Beteiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslosen Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom zur Gesamtbetriebsratssitzung am 8./ ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:
6An der Sitzung vom 8./ nahmen ua. die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „GBR-Info 2012“ wurde einstimmig beschlossen. Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „GBR-Info 2012“, in dem es heißt:
Seite 1
Seite 2
7Auf Seite 2 der „GBR-Info 2012“ sind links unten die Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter Kasten mit folgendem Text:
8Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „GBR-Info 2012“ beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im gelb unterlegten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom :
9Mit Schreiben vom teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
10Die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./ statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nicht eingeladen. An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es im Sitzungsprotokoll, Herr L sei wegen „Rente“ abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige GBR-Info 2012. Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen GBR-Info, wie dem Schriftsatz vom beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen.
11Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „GBR-Info 2012“ verlangen.
12Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
13Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./ umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8./ gefasste Beschluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.
14Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Bevollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./, seine Beschlüsse vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 13./ fasste er den Beschluss, die GBR-Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte Fassung „GBR-Info 2015“ zu ersetzen und im Hinblick auf den zu erwartenden weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./, 8./, 8./, 22./ und 13./ seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.
15Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,
16Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./.
17B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
18I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten ( - Rn. 12).
19II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert.
201. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa - Rn. 59). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht ( - Rn. 21).
212. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen GBR-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR-Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Durch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktualisierung der GBR-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.
22III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
231. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.
24a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.
25Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat - Rn. 50; - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen ( - Rn. 50; - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich ( - Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden ( - Rn. 20; - 7 ABR 12/05 - Rn. 13, BAGE 116, 192).
26Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren ( - Rn. 21; - 7 ABR 12/05 - Rn. 16, BAGE 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat ( - Rn. 21).
27b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.
28aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige GBR-Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./ umfasst.
29(1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind ( - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielraum. Dadurch wird der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere auch in die Lage versetzt, unmittelbar auf gerichtliche Hinweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsratsgremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384).
30(2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am ua. beschlossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in betriebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in denen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise sollte sich der Antrag auf die GBR-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses Beschlusses. Die zweiseitige GBR-Info 2012 ist - ebenso wie die einseitige GBR-Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zu gewinnen. Die GBR-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber. Dieser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom eröffneten Handlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelnen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats. Bereits in der GBR-Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen.
31bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./ und vom 8./ gefassten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebenen Ladung von Mitgliedern aus dem Betrieb Br unwirksam.
32(1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses ( - Rn. 7; - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. (B) - Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung).
33(2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./ nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die Ladung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auch Frau Sch und Frau M geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Frau M ausweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8./ teilgenommen haben.
34(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./ nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./ hätten geladen werden müssen.
35(a) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.
36(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mitglieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt.
37cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./ abgesehen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende Beschlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum unwirksam.
382. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtbetriebsrats nicht abschließend beurteilt werden.
39a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./ einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der Leistungsantrag - dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./ alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verhinderte Mitglied L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162).
40b) Sollte die Beschlussfassung vom 14./ nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen.
41aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./ beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene Ladung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen.
42bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der Sitzung vom 8./ gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds ordnungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen „Rente“. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsanwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.
43cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22./ und 13./ die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam genehmigt hat.
44(1) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.
45(2) Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzungen vom 22./ und 13./ geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 13./ beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
463. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.
47a) Mit dem Leistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der GBR-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung - der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens, geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
48aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ( - Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht ( - Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. - zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).
49bb) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die GBR-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Belegschaft vorgesehenen Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.
50b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen der GBR-Info 2015 verlangen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats ändern. Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:041115.B.7ABR61.13.0
Fundstelle(n):
PAAAF-69334