Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2016

Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen für in Italien lebende Angehörige (FG)

Der 8. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden können, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt (, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € (aktuell 8.652 €) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht (vgl. , sowie BStBl I 2009, 1323).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 € an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 € waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 € und 4.000 € hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach Überzeugung des Gerichts waren die Eltern des Klägers im Streitjahr unterhaltsbedürftig. Sie waren im Streitjahr außerstande, sich selbst zu unterhalten, denn die geringen Einkünfte der Mutter aus ihrer Putztätigkeit und der einmalige Sozialhilfebetrag reichten nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs aus.

  • Beide Elternteile haben auch das ihnen zumutbare Maß an Erwerbsbemühungen erfüllt und somit ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt.

  • Der Kläger hat seine Eltern zur Überzeugung des Gerichts im Streitjahr 2011 auch mit mehr als 6.000 € unterstützt. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sieht das Gericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an.

  • Die Eltern des Klägers haben sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.

Quelle: FG Baden-Württemberg online

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt hat (Az. des BFH: VI B 136/15). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-68042