Einkommensteuer: Während der Investitionsphase
eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulierten
Vertragswerks anfallende Aufwendungen als Anschaffungskosten der Beteiligungen
Leitsatz
1. Investiert eine Fondsgesellschaft
in der Rechtsform einer - nicht gewerblich geprägten - GmbH &
Co. KG nicht nur unmittelbar in (Fonds-) Beteiligungen, sondern
auch mittelbar über eine zwischengeschaltete Tochter-GmbH, unterliegen die
bei der Tochter-GmbH thesaurierten Gewinne gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
2 EStG 2001 bei Auflösung der GmbH der Besteuerung. Wenn weder Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Anleger vorwiegend eine Realisierung von
Wertsteigerungen durch Anteilsveräußerung beabsichtigen, noch dafür,
dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der GmbH und/oder ihrer
Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung
nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte für
die Beteiligung bestimmend waren, ist von einer Überschusserzielungsabsicht
der Anleger in Bezug auf die GmbH-Beteiligung auszugehen. Das gilt
auch, wenn die Anleger irrtümlich davon ausgegangen sein sollten,
der beabsichtigte Überschuss unterliege nicht der Besteuerung.
2. Aufwendungen eines geschlossenen
Private Equity-/Venture Capital-Fonds in der Rechtsform einer GmbH
& Co. KG für die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche
Konzeption, die Prospektierung, die Werbung der Anleger, die Eigenkapitalvermittlung
und die Kontrolle der Mittelverwendung sowie die Vergütungen für
die Geschäftsbesorgung, die Treuhandverwaltung und die Haftung während
der Einwerbungs- und Investitionsphase sind als Anschaffungskosten
der (Fonds-) Beteiligungen zu qualifizieren, wenn sich die Anleger
aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks
beteiligen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 367 Nr. 5 EStB 2016 S. 226 Nr. 6 YAAAF-66350
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2015 - 6 K 184/12
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