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EStR R 213k. (Zu § 36b EStG)

Zu § 36b EStG

R 213k. Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§§ 36b, 44b Abs. 1 EStG)

Einführung(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom9. 9. 1998 (BGBl. I S. 2860), zugrunde.

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