Wohnsitz bei mehrjährigem Studienaufenthalt in Großbritannien
Zimmer in der elterlichen Wohnung in Deutschland und nur kurzfristigen Besuchsaufenthalten in Deutschland
Berücksichtigung der Kosten für die ausländische Unterkunft bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
Leitsatz
1. Ist der Auslandsaufenthalt eines studierenden Kindes von vornherein zeitlich beschränkt, weil er der Durchführung einer
bestimmten Maßnahme (hier: Durchführung eines Promotionsstudiums) dient, und besteht eine Absicht zur anschließenden Rückkehr
nach Deutschland, so behält das Kind seinen Inlandswohnsitz bei, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin
am bisherigen Wohnsitz hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt
mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen
Wohnort im Inland liegt.
2. Lebt der studierende Sohn während eines Grundstudiums und des sich daran anschließenden Promotionsstudiums jedoch schon
fast fünf Jahre in Großbritannien und bewohnt er dort mit seiner Lebensgefährtin eine teilmöblierte Wohnung, so hat er keinen
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt mehr in seinem Zimmer in der Wohnung eines Elternteils in Deutschland, wenn der Besuchscharakter
bei seinen wenigen und nur kurzen Aufenthalten in Deutschland überwiegt. Daher liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensführung
nicht mehr in Deutschland und können folglich die Kosten für die ausländische Unterkunft bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen
Einkünfte und Bezüge nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Fundstelle(n): AAAAF-49562
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.07.2015 - 4 K 62/13
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