Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte – Rückwirkung der Entstrickungsklausel des § 4 Abs.
1 Sätze 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010
Leitsatz
Die Überführung von Wirtschaftsgütern einer inländischen KG in eine niederländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses
führt zu einer Entnahme der aufgedeckten stillen Reserven i.S. der Entstrickungsklausel des § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG
i.d.F. des JStG 2010, die im Billigkeitswege durch die gewinnerhöhende Auflösung eines korrespondierenden bilanziellen Ausgleichspostens
über 10 Jahre der Besteuerung zu unterwerfen ist.
§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 in Verbindung mit der in Tz. 2.6.1 des enthaltenen Billigkeitsregelung sind mit der in Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar (vgl. , DStR 2015, 1170).
Die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf im Jahr 2005 getätigte Entnahmen ist nicht wegen
Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche
Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2016 S. 12 Nr. 2 DStR 2016 S. 6 Nr. 43 DStRE 2017 S. 65 Nr. 2 EFG 2016 S. 209 Nr. 3 EStB 2016 S. 224 Nr. 6 GmbH-StB 2016 S. 36 Nr. 2 IStR 2016 S. 118 Nr. 3 PIStB 2016 S. 29 Nr. 2 Ubg 2017 S. 114 Nr. 2 GAAAF-48951
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F
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