Online-Nachricht - Montag, 19.01.2009

Steueroasen | Steuerhinterziehungsbekämpfung

Verabschiedung im Bundeskabinett vorerst verschoben.

Hintergrund: Die Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat Standards wie etwa das Musterabkommen von 2002 zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entwickelt. Diese Standards verlangen, dass Informationen, die für die Besteuerung relevant sind, zugänglich sein und auf Anfrage ausländischer Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu diesen Informationen gehören etwa Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften. Um die OECD-Standards international durchzusetzen, sollen laut dem Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ folgende Maßnahmen ergriffen werden: 

1)  Möglichkeit der Einschränkung bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die sich nicht an die OECD-Standards halten. Unter anderem soll die Bundesregierung durch Verordnung festlegen können, dass der Abzug von Betriebsausgaben, die Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer sowie die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden kann. Die betroffenen Staaten und Gebiete sollen ebenfalls per Rechtsverordnung (sog. „schwarze Liste“) festgelegt werden.
2) Verbesserung der Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Aufklärung steuerlicher Sachverhalte durch erweitere Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden. Nach einer überarbeiteten (abgemilderten) Entwurfsfassung des BMF sollen die oben unter Punkt 1 genannten Einschränkungen nur dann eintreten, wenn die erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, nicht erfüllt werden. Nach Aussage des BMF hat es der Steuerpflichtige dabei selbst in der Hand, durch sein Verhalten den Eintritt der für ihn nachteiligen Rechtsfolgen abzuwenden. Die erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten seien als Ausgleich für die im Verhältnis zu unkooperativen Staaten und Gebieten geringen Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden zu sehen. Die erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten sollen somit nicht bestehen, wenn der Staat oder das Gebiet bereit ist, Auskünfte entsprechend den Standards der OECD, wie er in Art. 26 des Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen zum Ausdruck kommt, zu erteilen.Anmerkung: Im Hinblick auf den G-20-Gipfel Anfang April in London haben sich nach Liechtenstein und Andorra auch die Schweiz, Österreich und Luxemburg bereit erklärt, ihr Bankgeheimnis zu lockern.

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-47966