Online-Nachricht - Montag, 10.08.2015

Zusammenfassende Meldung | Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten (FG)

Das FG Köln hat zur Verpflichtung einer Anwaltskanzlei zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung entschieden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist. Ihre Weigerung zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung begründet die Klägerin mit Hinweis auf ihre berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Klägerin ist nicht im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwaltsgesellschaft von der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung entbunden.

  • Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, ist im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden ( NWB UAAAB-20055).

  • Die vorliegend zu offenbarenden Sachverhalte (Umsatzsteueridentifikationsnummer und Bemessungsgrundlage) sind nicht derart gewichtig, dass sie dem Ziel der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit vorgehen würden.

  • Es wäre ungerechtfertigt, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfungsmöglichkeiten des Staates entziehen könnten.

  • Auch die Möglichkeit, bestimmte - für die Besteuerung entbehrliche - Daten zu „schwärzen“, besteht nicht: Denn die von § 18a UStG geforderten Angaben in der zusammenfassenden Meldung sind unabdingbar für die bezweckte Überprüfbarkeit der Umsatzbesteuerung im Ausland.

  • Der Vorrang der Offenbarungspflichten des § 18a UStG vor der anwaltlichen Schweigepflicht gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zusammenfassenden Meldungen im Gemeinschaftsgebiet nicht vertraulich und unter Wahrung des Steuergeheimnisses behandelt würden. Dies wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

  • Auch setzt sich der Rechtsanwalt nicht der Gefahr aus, eine Straftat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begehen, wenn er gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mandanten und die jeweilige Bemessungsgrundlage benennt.

  • Eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des Mandanten angenommen werden kann.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. XI R 15/15 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln online
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-47432