Online-Nachricht - Freitag, 05.06.2015

Kernbrennstoffsteuer | Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht (EuGH)

Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar ().

Hintergrund:  2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Hiermit wurd für den Zeitraum vom bis zum eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung eingeführt. Diese Steuer beläuft sich auf 145 Euro für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Bestreibern der Kernkraftwerke geschuldet. Sie soll Steuereinnahmen erzeugen, die u. a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden, für den Bundeshaushalt darstellt.
Sachverhalt: Auf die Klage eines Kernkraftwerkbetreibers hat das FG Hamburg den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob die Kernbrennstoffsteuer mit Europarecht in Einklang steht.
Hierzu führten die Richter des EuGH u.a. weiter aus:

  • Kernbrennstoff ist gemäß der Richtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nicht von der Steuer zu befreien. Denn dieser Brennstoff ist nicht in der Liste der Energieerzeugnisse der Richtlinie enthalten. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.

  • Die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem steht der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben wird, ebenfalls nicht entgegen. Da sie weder den Verbrauch elektrischen Stroms noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses (unmittelbar oder mittelbar) trifft, stellt die Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine „andere indirekte Steuer“ auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar.

  • Außerdem stellt die deutsche Kernbrennstoffsteuer keine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe dar.

  • Zuletzt steht der Euratom- oder EAG-Vertrag, unter den der Kernbrennstoff fällt, der fraglichen Steuer ebenfalls nicht entgegen, da sie keine Abgabe zollgleicher Wirkung ist..

Hinweis: Auch wenn das FG Hamburg dem Bundesverfassungsgericht in einem Parallelverfahren die Frage nach der Vereinbarkeit des KernbrStG mit dem Grundgesetz vorgelegt hat (s. hierzu unsere News v. 29.01.2013), war es nach Auffassung des EuGH befugt, ihm Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-47176