Online-Nachricht - Donnerstag, 05.03.2015

Einkommensteuer | Zur Disponibilität der Übertragung von verrechenbaren Verlusten (FG)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Disponibilität der Übertragung von verrechenbaren Verlusten im Falle einer unentgeltlichen (Teilanteils-)Übertragung Stellung genommen und entschieden, dass der verrechenbare Verlust nicht abtrennbar sei und daher notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten übergehe. Demzufolge sei die Zurechnung der verrechenbaren Verluste aus steuerlicher Sicht nicht disponibel (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei der Übertragung eines Kommanditanteils ist zu unterscheiden zwischen einer Veräußerung gegen Entgelt und einer unentgeltlichen Übertragung. Bei der Veräußerung fehlt es an der Identität des Beteiligten, wie es § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG fordert. Der ausscheidende Gesellschafter kann seine verrechenbaren Verluste mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen, während der Erwerber, auch wenn er das negative Kapitalkonto fortführt und damit in die Verlusthaftung des Ausscheidenden eintritt, keine Verrechnung mit künftigen Gewinn vornehmen darf (s. H 15a „Übernahme des negativen Kapitalkontos“ EStH). Anders verhält es sich grds. bei einer unentgeltlichen Übertragung. Hier geht der verrechenbare Verlust des ausscheidenden Gesellschafters grds. auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über (s. Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, zu § 15a Rz. 234).
Sachverhalt: Die Klägerin war neben ihrem Ehemann Kommanditistin einer GmbH und Co KG. Zum übertrug ihr Ehemann ihr einen Teil seines Kommanditanteils schenkungsweise. In dem Schenkungsvertrag hieß es u.a.: „ Das für den Schenker geführte Privatkonto verbleibt dem Schenker und wird von diesem/für diesen unverändert fortgeführt. Auf diesem „Privatkonto“ wurden Entnahmen, Einlagen, Gewinn/Verluste verbucht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Übertragung der verrechenbaren Verluste auf die Klägerin nicht stattgefunden habe, da die Ursache für die verrechenbaren Verluste in Gestalt des negativen Kapitalkontos laut „Schenkungsvertrag“ nicht mit übertragen worden sei. Das hier nicht mit übertragene Kapitalkonto sei aufgrund seiner zivilrechtlichen Ausgestaltung ein Eigenkapitalkonto i.S. von § 15a EStG. Es liege daher keine vollständige Übertragung des anteiligen Kommanditkapitals vor.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Beteiligung ist nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 EStG die von § 15a Abs. 2 EStG geforderte Beteiligungsidentität gewahrt. Denn bei den verrechenbaren Verlusten handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der Buchwertverknüpfung eintritt.

  • Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge ist die Zurechnung der verrechenbaren Verluste aus steuerlicher Sicht nicht disponibel.

  • Nichts anderes gilt, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt wird, sondern, wie hier, noch ein Kommanditkapitalanteil beim Zuwendenden verbleibt. Das Anhaften an dem Kapitalanteil ist Folge des Rechtsgedankens aus § 6 Abs. 3 EStG.

  • Tatsächlich ist der übertragene Teilanteil durch die Verluste wirtschaftlich belastet und trägt infolgedessen auch die Verpflichtung, mit späteren auf diesen Anteil entfallenden Gewinnen einen Ausgleich zu schaffen. Nach alledem ist der streitbefangene verrechenbare Verlust entgegen dem Wortlaut des „Schenkungsvertrages“ aus Rechtsgründen der Klägerin zuzurechnen.

Anmerkung: Die Beteiligten haben zwar nach dem Vertragswortlaut das „Privatkonto“ des Schenkers nicht auf die Klägerin übertragen. Da dieses Konto beim Schenker verbleiben sollte, bedeutete dies, dass er die darin enthaltenen Überentnahmen weiterhin persönlich zu erstatten hatte, also gegenüber der Gesellschaft weiterhin eine Verbindlichkeit bestand und insofern für die Klägerin keine Belastung entstanden war. Ein Übergang des Negativkapitals, das die verrechenbaren Verluste enthielt und das das „Privatkonto“ ebenfalls beinhaltete, konnte jedoch, bei der Anteilsübertragung durch den „Schenkungsvertrag“ nach Ansicht des Finanzgerichts nicht vermieden werden.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Soweit ersichtlich hatte der BFH noch keine Gelegenheit, ausdrücklich zur Disponibilität der Übertragung von verrechenbaren Verlusten im Falle unentgeltlicher Übertragung Stellung zu nehmen. Zudem handelt es sich vorliegend um den besonderen Fall der Teilanteilsübertragung. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Nachtrag (): Mittlerweise wird das Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 16/15 geführt.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-46831