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Online-Nachricht - Montag, 06.09.2010

Bilanzsteuerrecht | Bewertungseinheiten in der steuerlichen Gewinnermittlung (BMF)

Das BMF hat zu der Frage Stellung genommen, ob die steuerliche Anerkennung von Bewertungseinheiten sowohl hinsichtlich des Ansatzes als auch der Bewertung dem Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1a S. 2 EStG folgt ().

Hintergrund: § 5 Abs. 1a S. 2 EStG bestimmt, dass die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind. Insofern stellt die Vorschrift eine besondere Ausprägung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes dar.
Hierzu führt das BMF u.a. aus: Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt eine eigenständige Bewertung der in eine Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter nach steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr in Betracht. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine Bewertungseinheit für Zwecke der Bewertung der Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen ist. Werden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, sind diese Vorgänge nicht mehr unter Bewertungs-, sondern unter Realisationsgesichtspunkten zu beurteilen. Außerdem sind vom Regelungsbereich der Bewertungseinheiten die Vorschriften über die Gewinnermittlung, die Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung, insbesondere die §§ 3 Nr. 40, 3c und 15 Abs. 4 EStG und § 8b KStG strikt zu trennen, da diese Regelungen auf tatsächliche Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen abstellen. Das hat zur Folge, dass bei einem Micro-Hedge, einem Vorgang, in dem einem Grundgeschäft ein konkretes Sicherungsgeschäft zugeordnet werden kann, § 5 Abs. 1a S. 2 EStG zwar bewirkt, dass die Bewertung des Grundgeschäfts nur unter Berücksichtigung des Sicherungsgeschäfts vorzunehmen ist. Werden aber Grund- und Sicherungsgeschäft realisiert, können diese Vorgänge konkret zugeordnet werden und die Gewinn- und Einkommensermittlungsvorschriften und die Vorschriften über die Verlustverrechnung sind anwendbar.
Quelle: BMF
Hinweis: Von einer Bewertungseinheit im oben genannten Sinn wird gesprochen, wenn ein Grundgeschäft (Vermögensgegenstand, Schulden, hochwahrscheinliche Transaktionen) mit zugehörigen Sicherungsgeschäften (Finanzinstrumente) für bilanzielle Zwecke zu einer Einheit zusammengefasst wird. Zweck der Transaktion ist dabei der Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen/Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken. Im Zuge des BilMoG ist mit § 254 HGB erstmals eine explizite Regelung zur Zulässigkeit von Bewertungseinheiten und zu deren bilanzieller Abbildung in das HGB aufgenommen worden. Damit beseitigt der Gesetzgeber eine Regelungslücke; allerdings war auch vor der Verabschiedung des BilMoG eine Zusammenfassung von Geschäften zu einer Bewertungseinheit als GoB anerkannt (vgl. hierzu die Beiträge von Zimmermann, Bewertungseinheiten nach BilMoG in NWB UAAAD-31088 und  Petersen/Zwirner/Froschhammer, Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB in NWB VAAAD-23436).
 


 

Fundstelle(n):
AAAAF-46072