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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 316/14 EFG 2016 S. 149 Nr. 2

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a

Umsatzsteuer: Leistungen einer Tanzschule umsatzsteuerbefreit?

Leitsatz

  1. Zu den umsatzsteuerbefreiten Umsätzen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Buchst bb UStG.

  2. Die in der vorgenannten Norm bezeichneten Leistungen müssen ihrer Art nach den Zielen der Berufs- und Berufsfortbildung dienen. Ob ein Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung der Leistung verpflichtet hat und ob er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Ausbildung hat, ist insoweit irrelevant.

  3. Für die Frage der Steuerbefreiung kommt es darauf an, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der Klin. (Tanzschule) der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.

  4. Tanzschulen, die von ihrer Zielsetzung auch reine Freizeitgestaltung sind, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

  5. Kurse für „Mütter mit Babys”, „Hochzeitstänze” oder völlig offene Teilnehmerkreise (z. B. Kurse „Pilates”, „Rückfitness”) sind reine Freizeitgestaltung.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 149 Nr. 2
UStB 2016 S. 143 Nr. 5
EAAAF-45709

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 29.10.2015 - 5 K 316/14

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