Online-Nachricht - Mittwoch, 20.03.2013

Verfahrensrecht | Pfändung bei per E-Mail übermittelten Beitreibungsersuchen (BFH)

Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine PDF-Datei übersendet, die den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt (; veröffentlicht am ).

Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine PDF-Datei übersendet, die den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt (NWB HAAAE-32300; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Vollstreckung der ersuchenden Behörde kann auf Antrag stattfinden, wenn diese Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung vorlegt und bestätigt, dass im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren aufgrund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden (§ 4 Abs. 1 EG-BeitrG).
Sachverhalt: Der Kläger ist u.a. Gesellschafter-Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft. Im Rahmen der Steuererhebung auf den Balearischen Inseln nahm das Finanzamt den Kläger wegen Steuerschulden dieser Gesellschaft mit Haftungsbescheid in Anspruch. Mangels Zahlung erließ es dann eine Vollstreckungsanordnung. Die Staatsbehörde für Steuerverwaltung in Madrid übersandte daraufhin elektronisch per E-Mail ein Beitreibungsersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der E-Mail waren die Vollstreckungsanordnung im PDF-Format und das Formular "Ersuchen um Beitreibung gemäß Art. 6 der Richtlinie 2008/55/EG" im Word-Format angefügt. Das BZSt leitete die E-Mail an das zuständige Finanzamt weiter, welches eine Zahlungsaufforderung an den Kläger erließ und bei sich selbst - unter Angabe der Daten des spanischen Finanzamts - die Steueransprüche des Klägers pfändete.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FA war berechtigt, aufgrund des spanischen Beitreibungsersuchens zu vollstrecken.

  • Der Senat teilt die Auffassung, dass die Pfändungsverfügung nicht deswegen rechtswidrig ist, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der ausländische Titel nicht in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorgelegt worden ist.

  • Es genügt eine von der ersuchenden Behörde an das BZSt per E-Mail übersandte Datei, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt.

  • Solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.

  • Auch die Pfändungs  und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig, da sie die nötigen Angaben (insbes. beizutreibenden Geldbetrag) enthält.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-45613