Online-Nachricht - Donnerstag, 07.03.2013

Einkommensteuer | Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH)

Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geplante Bebauung und Veräußerung aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht zu realisieren war (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Werden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mehr als drei Objekte veräußert und liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze können Veräußerungen sich aber noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung halten, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen (s. NWB IAAAA-89189).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitfall ein Grundstück. Den darauf befindlichen Bungalow ließ er abreißen. Der Kläger gab an, die beim Grundstückserwerb zunächst geplante Eigennutzung aufgegeben und danach unverzüglich alles versucht zu haben, um den Umfang der Bebauung zu klären (-abriss und Rodung). Des Weiteren hätte er einen Architekten mit der Planung von vier Doppelhaushälften beauftragt und einen Vorbescheid beantragt. Trotz negativem Vorbescheid - die geplante Grundstücksteilung widersprach dem Gebietscharakter - habe er eine Baugenehmigung beantragt und einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Tatsächlich wurde später keines der geplanten Objekte errichtet bzw. veräußert. Das Grundstück wurde vielmehr unbebaut weiterveräußert. Die Kosten für den Abriss usw. machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zunächst Erfolg. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels berücksichtigt. Hiergegen richtete sich nun die Revision des Finanzamtes.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Allein die - nur als solche ins Werk gesetzte - Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, insbesondere nicht nach Maßgabe der sog. "Drei-Objekt-Grenze".

  • Auch waren die Planungen im Streitfall noch nicht hinreichend konkret, um Gewerblichkeit zu begründen. Insbesondere fehlte eine gesicherte baurechtliche Grundlage, um die Planungen bereits als ersten Schritt der Tätigkeit eines gewerblichen Grundstückshändlers qualifizieren zu können.

  • Wie das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze nicht ausnahmslos Nachhaltigkeit indiziert, so sind erst recht bei der Beurteilung eines nur geplanten potentiellen gewerblichen Grundstückshandels die Gesamtumstände der Planung zu berücksichtigen.

  • Im vorliegenden Fall erwies sich das geplante, u.U. gewerbliche Vorhaben von vornherein als nicht realisierbar. Dies steht der Einordnung als gewerblich entgegen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-45563