Online-Nachricht - Montag, 04.02.2013

Einkommensteuer | Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung innerhalb des Konzerns (FG)

Eine Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren, die mit einem vom Arbeitgeber bezahlten Familienumzug verbunden ist, kann nicht mehr als nur gelegentlich oder vorübergehend bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich um eine fortdauernd und immer wieder aufgesuchte (regelmäßige) Arbeitsstätte (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Zu den Erwerbsaufwendungen zählen beruflich veranlasste Fahrtkosten. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder – wie von den Klägern beantragt – mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings begrenzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine auf Grund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. NWB MAAAE-09164 und v. - NWB HAAAE-18028).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Vorliegend kann der Kläger seine Fahrtkosten nur begrenzt auf die Entfernungspauschale abziehen. Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handele es sich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Da der Kläger dort während des Entsendungszeitraums nahezu ausschließlich tätig werden sollte und auch tatsächlich tätig geworden ist, bildet die betriebliche Einrichtung im Ausland den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Seine Tätigkeit ist zudem nachhaltig bzw. auf Dauer angelegt gewesen.
Anmerkung: Die Mietaufwendungen waren im Streitfall ebenfalls nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen haben; der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich am Beschäftigungsort befunden, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen. Das Gericht hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Dort sind bereits vergleichbare Revisionsverfahren anhängig (BFH-Az. NWB MAAAE-17520 und VI R 72/12).
Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-45381