Online-Nachricht - Mittwoch, 30.01.2013

Einkommensteuer | Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH)

Erzielen zusammenveranlagte Ehegatten sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so sind bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 EStG 2002 die positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den negativen Einkünften des anderen zu verrechnen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG VZ 2004 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um das 1,8fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt.

Sachverhalt: Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 49.000 €. Die Klägerin hatte positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von rund 98.500 € sowie negative gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Höhe von rund ./. 84.000 €. Der für den Betrieb des Klägers festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag betrug 369 €. Das Finanzamt rechnete diesen Betrag nicht nach § 35 EStG a.F. auf die Einkommensteuer an, weil die Summe der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte der Eheleute nicht positiv sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg, der BFH dagegen ob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die im Streitjahr 2004 geltende Fassung des § 35 EStG enthält, anders als die ab dem VZ 2008 geltende Fassung, noch keine ausdrückliche Regelung zur Ermittlung des auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Anteils der tariflichen Einkommensteuer. Nach dem NWB YAAAC-38216, dem sich der Senat anschließt, ergibt er sich bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten aus dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) beider Ehegatten. Dabei ist eine Saldierung zwischen den positiven und negativen gewerblichen Einkünften eines Ehegatten vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Streitfall, auch wenn das zitierte BFH-Urteil einen Sachverhalt betraf, in dem, anders als im Streitfall, positive und negative gewerbliche Einkünfte ausschließlich bei einem der beiden Ehegatten angefallen waren. Der abweichende Sachverhalt rechtfertigt keine andere Berechnungsmethode. Im Streitfall entfällt keine Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte, da diese letztlich mit einem negativen Betrag in die Summe der Einkünfte der zusammen veranlagten Kläger eingegangen sind. Der Saldo der positiven gewerblichen Einkünfte des Klägers und der negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin war negativ, sodass in der Summe der Einkünfte keine gewerblichen Einkünfte enthalten waren, auf die anteilig Einkommensteuer hätte entfallen können.

Hinweis: Der Einwand der Kläger, wonach eine Verrechnung der negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin mit den positiven gewerblichen Einkünften des Klägers zur Folge habe, dass sich die negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin wegen des Verlustvortrags nach § 10a GewStG ein weiteres Mal nachteilig für eine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG auswirkten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wird im Jahr nach der Entstehung eines gewerblichen Verlustes kein Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt, weil ein positiver Gewerbeertrag wegen eines Verlustvortrags ausgeglichen wird, entsteht im Folgejahr keine Belastung mit Gewerbesteuer, die eine Anrechnung nach § 35 EStG rechtfertigen könnte. Zu einer "doppelten" nachteiligen Berücksichtigung des gewerblichen Verlustes der Klägerin kommt es daher im Streitfall nicht.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-45336