Online-Nachricht - Mittwoch, 12.12.2012

Einkommensteuer | Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen (BFH)

Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im VZ 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem erbracht worden sind (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Streitig ist, in welcher Höhe für im Streitjahr 2008 durchgeführte Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Der damalige Höchstbetrag i.H.v. 600 € wurde durch eine im Jahr 2008 durchgeführte Gesetzesänderung für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Die Kläger legen die Anwendungsvorschriften so aus, dass der höhere Betrag bereits für das Jahr 2008 gewährt werden muss.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Zwar ist der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze verdoppelt worden. Die Neuregelung kommt jedoch im Streitfall (noch) nicht zur Anwendung. Insbesondere rechtfertigt Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht. Der Höchstbetrag von 1.200 EUR ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im VZ 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem erbracht worden sind. Dies bestimmen sowohl

  • § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes) als auch

  • § 52 Abs. 50b Satz 5 i.d.F. des FamLeistG (Art. 1 Nr. 18 Buchst. f des Gesetzes).

Zwar tritt nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung des Höchstbetrags bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am . Daraus folgt jedoch nicht, dass der erhöhte Höchstbetrag auch schon auf vor dem erbrachte Leistungen anzuwenden wäre. Dem steht die o.g. Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG entgegen. Diese zum in Kraft getretene Regelung (Art. 4 Abs. 1 WachstumsStG) stellt insoweit zwar eine rückwirkende Rechtsänderung dar, weil hierdurch die - zunächst einschränkungslose-- Anwendung des erhöhten Förderbetrags am Tag nach der Verkündung des Gesetzes () zwei Tage später zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass die Leistungen im Jahr 2009 erbracht und bezahlt wurden. Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Kläger in der Zeit vom bis keine schützenswerten Dispositionen im Hinblick auf die durch die fragliche Norm erhöhte Subventionierung getroffen haben und sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Gesetzesänderung hatte bilden können.
Hinweis: Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Neuregelung der Vorschrift um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat (s. auch NWB AAAAD-37463; NWB VAAAD-40822; NWB TAAAD-90649) konnten die Richter damit offen lassen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-45120