Online-Nachricht - Donnerstag, 06.12.2012

Gewerbesteuer | Betriebliche Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb (BFH)

Der Betrieb eines Einzelhandels und der einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich bei dem Betrieb des Einzelhandelsgeschäfts und bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage um ungleichartige Betätigungen, die einander in der Regel nicht fördern oder ergänzen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer. Natürliche Personen können demnach mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten. Nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers begründet indes einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs.
Sachverhalt: Kläger betreibt einen Einzelhandelsbetrieb, in dem er u.a. Zeitungen und  Tabakwaren verkauft. Ferner betreibt er in diesem Betrieb ein eigenes Tanklager, die Außenstelle einer Bank sowie eine Fahrradvermietung. Darüber hinaus erzielt der Kläger Einkünfte aus einer auf dem Dach seines Betriebsgebäudes installierten Photovoltaikanlage. Im Streitjahr erklärte er einen einheitlichen Gewinn aus dem Betrieb von Einzelhandel und Photovoltaikanlage. Dabei verrechnete er den aus dem Einzelhandel resultierende Gewinn mit einem Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das Finanzamt (FA) setzte für den Einzelhandel den Gewerbesteuermessbetrag ohne Berücksichtigung der Photovoltaikanlage fest. Für letztere stellte das FA mit gesondertem Bescheid einen vortragsfähigen Gewerbeverlust fest. 
Hierzu führt der BFH weiter aus: Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden Tätigkeiten ist zumindest in der Regel von der Selbstständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss. Die Beurteilung als eigenständige gewerbliche Photovoltaikanlage steht auch nicht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung, die im Rahmen des InvZulG dann von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgeht, wenn sich die Photovoltaikanlage auf dem Gelände eines Betriebs eines begünstigten Wirtschaftszweiges befindet (vgl. Thüringer LFD in in StE 2008, 45; im Ergebnis ebenso BMF-Erlass in NWB AAAAD-99821, Rz 111). Das InvZulG enthält Steuersubventionstatbestände. Vor diesem Hintergrund kann die Förderfähigkeit einer Photovoltaikanlage bei sog. Mischbetrieben im Rahmen des InvZulG anders zu beurteilen sein als die gewerbesteuerrechtliche Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG vorliegt oder nicht.
Anmerkung: Schließlich war auch das Vorbringen, die Photovoltaikanlage sei geschäftsfördernd, im Streitfall nicht ausreichend, um einen Nutzen für den Betrieb zu belegen. Insofern sei der Streitfall anders gelagert als der Sachverhalt, der dem das Senatsurteil v. (Az. NWB KAAAD-58774) zugrunde lag. Dort habe sich das Betreiben einer Photovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen. Dieser Befund beruhte darauf, dass der dortige Kläger im Rahmen seines Elektrogeschäfts Photovoltaikanlagen verkaufen, installieren und warten konnte.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-45096