Online-Nachricht - Mittwoch, 05.12.2012

Einkommensteuer | Keine Zwangsentnahme bei Absenkung der betrieblichen Kfz-Nutzung (BFH)

Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10%-igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10%, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Fraglich war die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen. Auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird (vgl. NWB WAAAD-85247) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. NWB ZAAAC-88003).
Sachverhalt: Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt (FA) ging in den Streitjahren 2003 und 2004 davon aus, der Kläger habe sein Zweitfahrzeug zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Grund für diese Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt. Es änderte daher den Einkommensteuerbescheid u.a. in der Weise, dass die Aufwendungen für den PKW nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft nur durch eine Entnahme. Diese erfordert einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung. Es muss sich dabei um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen. Eine solche Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen. Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein. Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären. Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. 
Anmerkung: Der BFH hat die Rechtssache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen würden keine Beurteilung zulassen, ob der PKW in den Jahren vor 2003 (d.h. bei Anschaffung) gewillkürtes Betriebsvermögen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10% war. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei nämlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Streitjahre anzunehmen.
Quelle: BFH online
 


 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-45087